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Die Erbmasse ermitteln

Die Erbmasse ermitteln sollten Erben in jedem Falle, zum Einen schlägt der Fiskus zu und zum anderen kann das Erbe auch hoch verschuldet sein, was ebenfalls eine böse Falle sein kann, wer will schon Schulden erben?. Wenn ein Mensch verstirbt, ist dies nicht nur ein großer Schock für die Hinterbliebenen, sondern wirft auch gewisse Probleme und Fragen auf. So gilt es wohl oder übel um die Frage wer kündigt die Wohnung des Erblassers? Zudem müssen Angehörige die Wohnung des Verstorbenen auflösen und dessen Nachlass verteilen. Vor allem hinsichtlich der Nachlassverteilung kann man natürlich nicht nach Gutdünken vorgehen, schließlich gelten genaue gesetzliche Vorgaben hierfür. So findet in der Regel mangels letztem Willen beim Vererben die gesetzliche Erbfolge Anwendung, die die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers zur Erbfolge beruft und diese somit am Nachlass beteiligt. Liegt jedoch ein Testament vor, wird die gesetzliche Erbfolge in Anbetracht der gewillkürten Erbfolge außer Kraft gesetzt. In einem solchen Fall ist dann die Verfügung von Todes wegen für die Nachlassverteilung maßgebend.

Unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht, sind das gesetzliche Erbrecht heute und das Pflichtteilsrecht stets von großer Bedeutung für den gesamten Erbfall. Sofern keine testamentarische Enterbung vorliegt, steht den nächsten Angehörigen der gesetzliche Erbteil zu, wobei die pflichtteilsberechtigten Erben selbst im Falle einer Enterbung grundsätzlich Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass haben. Um zu ermitteln, wie hoch die Erbschaft der einzelnen Erben konkret ist, gilt es zunächst, die Erbmasse zu ermitteln.

Die Erbmasse

Als Erbmasse wird im Allgemeinen der gesamte Nachlass des verstorbenen Erblassers bezeichnet. Auf den ersten Blick erscheint es recht einfach, die Erbmasse zu ermitteln, schließlich muss man lediglich das Hab und Gut des Erblassers zusammentragen, doch ganz so einfach ist es in der Praxis leider nicht. Der Fiskus hat ebenfalls bestimme Mechanismen, wie er die Erbmasse zur Berechnung der Erbschaftssteuer ermittelt. Das Finanzamt richtet sich häufig auch nach dem Bodenrichtwert und dem Verkehrswert der Immobilie.  Würde der Nachlass ausschließlich aus Geld bestehen, wäre es natürlich ein Leichtes, die Erbmasse zu ermitteln. So müsste man die einzelnen Beträge lediglich summieren und hätte dann die Erbmasse, die im Zuge der Erbauseinandersetzung verteilt wird. Zudem interessiert sich natürlich auch das Finanzamt dafür, denn schließlich steht ihm in vielen Fällen ein Anteil daraus zu.

In der Praxis gestaltet sich dies jedoch anders, denn in den meisten Fällen besteht der Nachlass mehrheitlich aus den unterschiedlichsten Gegenständen und Objekten. Immobilien, Fahrzeuge, Möbel und mehr sind üblicherweise im Nachlass enthalten und bilden somit die wesentliche Erbmasse. Damit eine gerechte Erbauseinandersetzung auch beim Haus erben erfolgen kann, muss dann zunächst die Erbmasse ermittelt werden, weshalb der Wert des gesamten Nachlasses in Erfahrung gebracht werden muss. Bei Immobilien ist für gewöhnlich der Verkehrswert maßgebend, was auch beim Hausrat, den Möbeln und anderen Sachwerten der Fall ist, wobei es mitunter recht schwierig sein kann, diesen zu ermitteln. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Bevor die Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächlich stattfinden kann, muss folglich zunächst ein Nachlassinventar erstellt werden, anhand dessen wiederum die Erbmasse ermittelt wird.

Sarah Greszat am 19.12.2011


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