Erbe

Der Erbe und der Erblasser sind die wichtigsten Personen im deutschen Erbrecht. Erbe oder Vermächtnisnehmer kann nur werden, wer den Erblasser überlebt. Es gibt einige gravierende Unterschiede zwischen dem Erben und einem so genannten Vermächtnisbegünstigten. Während ein Vermächtnisnehmer lediglich Anspruch auf die Herausgabe des ihm zugedachten Gegenstandes hat, tritt der oder die Erben die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Dies heißt, er übernimmt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Bei einem total überschuldeten Nachlass haftet der Erbe auch mit seinem eigenen Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. Die Haftung von Erben im deutschen Erbrecht ist äußerst umfangreich. Deshalb sollten Erben im Vorfeld sehr genau klären, ob ihnen die Erbschaft nicht nur Nachteile beschert.

Erben und Ersatzerben im Testament bestimmen

Es kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass der Erbe auch vor dem Erblasser verstirbt. Deshalb ist es sinnvoll zu bestimmen, wer für diesen Fall an dessen Stelle das Erbe antreten soll. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetz um einen  Ersatzerben.  Bestimmen Sie ebenso, wer an Stelle des Vermächtnisnehmers ein zugedachtes Vermächtnis bekommen soll (Ersatzvermächtnisnehmer).

Beispieltexte in dem ein Ersatzerbe benannt wurde:

„Ich setze meine Tochter, Frau Rosemarie Fendel, geb. Kleinschmid, als Alleinerbin ein. Sollte sie vor mir gestorben sein, soll ihr Sohn Peter erben"

 

Erben mit Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann im Testament auch einen Testamentsvollstrecker ernennen welcher den Nachlass auseinandersetzen oder verwalten soll. Das ist ganz besonders dann sinnvoll, wenn es zu einer Erbengemeinschaft kommt. Erbengemeinschaften führen oft zu großen Streitigkeiten, da die Interessenlagen oft sehr unterschiedlich sind. In diesem Erbfall könnte es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker für das Erbe zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker betreibt im Sinne des Erblassers die Auflösung der Erbengemeinschaft. Der Erblasser bestimmt, wer den Nachlass verwaltet und abschließend unter den Erben verteilt.

Vorerben und Nacherben

Der Erblasser hat die Freiheit in seinem Testament zu bestimmen, dass sein Vermögen zunächst einem bestimmten Menschen zukommen soll. Diese Person kann entweder frei (befreiter Vorerbe) oder nicht frei über das Erbe verfügen. In jedem Fall muss der Vorerbe Rechenschaft ablegen und gut wirtschaften. Nach ihm wird eine vom Erblasser bestimmte Person ebenfalls den Erblasser direkt beerben. Der Nacherbe hat Rechte gegen über dem Vorerben.

Beispieltext:  

„Ich setze meine Tochter, Frau Melanie Herter, geb. Klug, als meine alleinige Vorerbin ein. Nach ihrem Ableben soll ihr Sohn Horst Herter als Nacherbe erben."

 

Erbe – Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht sichert, dass die nahen Angehörigen der ersten Ordnung auch für den Fall am Erbe teilhaben wenn der Erblasser sie durch letztwillige Verfügungen von  der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Der Pflichtteil des Erben besteht grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils.

Die Pflichtteilsfrage stellt sich nicht nur bei der Enterbung, sondern eventuell auch, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt. Die Festlegungen im Bezug auf das Pflichtteilsrecht stehen in den §§ 2303 – 2338 BGB.

Fazit: Der Erbe übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers und kann ohne besondere Erklärung die Rechtsnachfolge antreten und über das Erbe verfügen. Wenn er allerdings das Erbe ablehnen möchte, ist eine schriftliche Erklärung zwingend notwendig.

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