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ErbStg

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStg, legt die zu zahlende Steuer im Falle eines Erbes oder einer Schenkung fest.
Tritt ein Todesfall ein, wird automatisch das Finanzamt verständigt. Kreditinstitute und Bausparkassen sind durch das ErbStg verpflichtet, dem Finanzamt Guthabenkonten und Wertpapierdepots, die einen Wert von 1.200 Euro übersteigen, zu melden.

Was unterliegt dem ErbStg?

Nicht nur das Erbe, sondern unter anderem auch Schenkungen, Pflichtteilverzichts-Abfindungen und Zweckzuwendungen unterliegen dem ErbStg.

Bewertung der Erbschaft laut ErbStg

Eine Bewertung der Erbschaft wird aufgrund des Bewertungsgesetztes durchgeführt. Damit soll der tatsächliche Wert der Erbschaft ermittelt werden.
Neben Geldbeträgen wird dabei auch der Wert von Sachwerten, Grundbesitz, Renten oder Nießbrauch ermittelt.

Vom Erbstg vorgesehene Abzüge und Steuerfreiheit

Vom ermittelten Wert der Erbschaft können laut ErbStg Abzüge geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Schulden und offene Rechnungen des Erblassers, Kosten für die Bestattung, das Grabmal und die Grabpflege sowie alle Kosten rund um die Erbverwaltung.
Das ErbStg bietet alternativ die Möglichkeit für den Abzug dieser Kosten ohne Nachweis einen Pauschalbetrag von 10.300 Euro anzusetzen (gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStg).
Die Steuerfreibeträge sind nach Steuerklassen gestaffelt.
Bestimmte Beträge und Gegenstände unterliegen außerdem nicht der Steuerpflicht. Ein Erbe der Steuerklasse I darf beispielsweise Hausrat, einschließlich Kleidung, bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei erben. Weitere Befreiungen sind im ErbStg ausführlich niedergelegt.

Das ErbStg regelt die Höhe der Erbschaftsteuer

Die Erben werden je nach Verwandtheitsgrad zum Erblasser in drei Steuerklassen eingeteilt die laut § 15 ErbStg festgelegt sind.
Die Steuerklasse I gilt beispielsweise für Kinder, Kindeskinder, Ehegatten und (in bestimmten Fällen) die Eltern des Erblassers. In Steuerklasse II werden unter anderem die Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern oder geschiedene Ehegatten gezählt. Die Steuerklasse III ist für alle übrigen Erben.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer und die Höhe der Steuerfreibeträge werden vom ErbStg nach der Zugehörigkeit zu den Steuerklassen ermittelt.
Ein Erblasser, der das ErbStg beim Verfassen seines Testamentes oder Erbvertrags beachtet kann seinen Erben viel Geld sparen. Allein durch eine vollständige Ausnutzung der im ErbStg vorgesehenen Freibeträge lässt sich viel Geld sparen. Zu bedenken ist weiterhin, dass Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können und Zuwendungen zu Lebzeiten aus steuerlicher Sicht durchaus sinnvoll sein können.



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