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Bewertung Nachlass

Die Bewertung des Nachlasses eines Erblassers ist insbesondere bei der Kalkulation des Pflichtteils von großer Bedeutung, denn hierbei werden sämtliche Vermögenswerte, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß veranschlagt. Abgesehen von der Berechnung des Pflichtteils besitzt die Bewertung des Nachlasses in erbrechtlichen Angelegenheiten keinerlei Relevanz und kommt daher nur zum Einsatz wenn ein Erbe aufgrund einer testamentarischen Enterbung lediglich den Pflichtteil erhält.

Bei der Bewertung des Nachlasses müssen selbstverständlich alle Vermögenswerte erfasst werden, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat. Hierbei muss zuerst jeder einzelne Nachlassgegenstand erfasst und bewertet werden, bevor eine gesamte Bewertung des Nachlasses möglich ist. Um den tatsächlichen Wert des Nachlasses ermitteln zu können, müssen aber nicht nur die vorhandenen Vermögenswerte, sondern natürlich auch etwaige Schulden berücksichtigt werden.

Bewertung Nachlass unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten

Die Kalkulation der Nachlassverbindlichkeiten gestaltet sich in der Regel sehr simpel, schließlich existieren hierüber für gewöhnlich Verträge, die genaue Auskunft über die Höhe der Schulden geben. Bei den Vermögenswerten eines Nachlasses gestaltet sich dies wiederum vollkommen anders, weil die Bewertung hierbei auf den aktuellen Verkehrswerten basiert. Da dieser stets gewissen Schwankungen unterliegt, erweist sich die Bewertung des Nachlasses als äußerst schwierige und komplexe Angelegenheit.

Bewertung Nachlass bei Wertpapieren und Immobilien

Hat der Erblasser beispielsweise Aktien oder andere Wertpapiere hinterlassen, ist der Kurswert am Todestag des Erblassers entscheidend. Gehören ein Handelsgeschäft, eine Praxis oder Gesellschaftsanteile zum Besitz des verstorbenen Erblassers richtet sich deren Verkehrswert nach den momentanen Gegebenheiten am Markt. So ist in einem solchen Fall bei der Bewertung ausschlaggebend, was ein potentieller Interessent bereit wäre, hierfür zu zahlen. Bei Immobilien gestaltet sich dies ähnlich, denn hier stellt der auf dem freien Markt erzielbare Preis die Bewertungsgrundlage dar.

Handelt es sich bei der betreffenden Immobilie jedoch um ein Mietobjekt wird das sogenannte Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Wertes angewandt. Im Zuge eines derartigen Verfahrens wird nicht der Verkehrswert ermittelt denn hierbei sind die erzielten Mieten bestimmend. Die Bewertung eines durch den Erblasser selbst genutzten Eigenheims geht wiederum anders vonstatten, denn in diesem Fall ist es grundlegend entscheidend, was ein heutiger Neubau der Immobilie kosten würde. Umfasst der Nachlass unbebaute Grundstücke erweist sich die Bewertung deutlich einfacher, schließlich bildet hier der Bodenrichtwert, der beim Gutachterausschuss der Gemeinde nachgefragt werden kann, die Basis für die Grundstücks-Bewertung.




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