Beurkundungsgesetz

Beurkundungen sind in vielerlei rechtlichen Belangen zwingend erforderlich, um ein Rechtsgeschäft ordnungsgemäß und rechtskräftig abschließen zu können. Auch im Zusammenhang mit dem BGB Erbrecht wird dies immer wieder deutlich, denn wenn ein Erbvertrag oder ein öffentliches Testament errichtet werden soll, schreibt der deutsche Gesetzgeber zwingend eine Beurkundung und mit Zustimmung des Verfassenden auch die amtliche Verwahrung und des betreffenden Dokuments vor. Durchführen darf dies ausschließlich ein anerkannter Notar.

Notare in der deutschen Gesetzgebung

Bei einem Notar handelt es sich grundsätzlich um einen Volljuristen. Im Gegensatz zu seinen Kollegen, die beispielsweise als Rechtsanwälte tätig sind, muss der Notar allerdings über eine Befähigung zum Richteramt verfügen. Nach einer mehrjährigen Berufserfahrung als Rechtsanwalt kann man schließlich die notarielle Fachprüfung ablegen und auf diese Art und Weise die Zulassung als Notar erwerben. Ob man allerdings tatsächlich als Notar tätig werden kann, hängt davon ab, ob man als Notar bestellt wird. Üblicherweise werden Notarstellen dem örtlichen Bedarf entsprechend ausgeschrieben und besetzt, so dass eine adäquate Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Gleichzeitig wird durch diese Handhabung ein Wettbewerb zwischen den Notaren nahezu unterbunden, schließlich hat jeder Notar seinen Zuständigkeitsbereich. Wer einmal als Notar bestellt wurde, kann diese Position nicht mehr verlieren und ist demzufolge Notar auf Lebenszeit.

Gemäß § 1 BnotO ist ein Notar trotz seiner Unabhängigkeit Träger eines öffentlichen Amtes und unterliegt demnach gewissen Regeln. Zuverlässigkeit ist eine Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Notar ebenso wie die Wahrung des notariellen Ansehens. Wer einen Erlöschensgrund gemäß § 47 BnotO liefert, wird daher seines Amtes enthoben, obgleich die Bestellung als Notar im Allgemeinen auf Lebenszeit gilt. Notare, die die in der Bundesnotarordnung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, können somit durchaus ihre Stellung als Notar verlieren. Eine fahrlässige notarielle Falschberatung können sie sich nicht so ohne weiteres leisten, denn es ist in der Bundesnotarordnung sehr wohl auch eine Notarhaftung vorgesehen. 

Ansonsten findet eine Amtsenthebung mit Vollendung des 70. Lebensjahres statt, da der Notar dann in den wohlverdienten Ruhestand geht. Notare arbeiten und verrechnen nach der Notar Kostenordnung.

Das Beurkundungsgesetz in Deutschland

Neben der Bundesnotarordnung ist vor allem das Beurkundungsgesetz eine essentielle Gesetzesgrundlage für die Arbeit eines Notars. Das Beurkundungsgesetz, kurz BeurkG, befasst sich im Wesentlichen mit der Errichtung von öffentlichen Urkunden. Weiterhin wird auch die Verwahrung solcher Dokumente durch dieses Bundesgesetz geregelt.

Im ersten Abschnitt des Beurkundungsgesetzes befasst sich der Gesetzgeber zunächst mit den allgemeinen Vorschriften. In § 1 BeurkG wird auf den Geltungsbereich des Beurkundungsgesetzes eingegangen. In §§ 2 bis 5 BeurkG sind weiterhin wichtige Aspekte der Tätigkeit als Notar Thema, wie die Überschreitung des Amtsbezirks, die Urkundensprache, die Ablehnung einer Beurkundung und das Verbot zur Mitwirkung als Notar.

Herzstück des Beurkundungsgesetzes ist jedoch dessen zweiter Abschnitt, der sich in §§ 6 bis 35 BeurkG der Beurkundung von Willenserklärungen widmet. Da es sich hierbei um eine zentrale Aufgabe eines jeden Notars handelt, gilt es auch der betreffenden Gesetzesgrundlage ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken. § 8 BeurkG definiert so den Grundsatz, dass die Beurkundung einer Willenserklärung stets der Niederschrift bedarf. Inhaltlich muss diese Niederschrift Angaben zum Notar, den Beteiligten und den Erklärungen beinhalten. Dies geht aus § 9 BeurkG hervor. Die Feststellung der Beteiligten sowie deren Geschäftsfähigkeit obliegen natürlich ebenfalls dem Notar und sind in § 10 und § 11 BeurkG verankert.

Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars werden in §§ 17 bis 21 des Beurkundungsgesetzes thematisiert. Besonders große Aufmerksamkeit lässt der deutsche Gesetzgeber im Beurkundungsgesetz auch den Verfügungen von Todes wegen zuteilwerden. In §§ 27 bis 35 BeurkG sind alle relevanten Regelungen zum öffentlichen Testament und zum Erbvertrag zu finden. Da diese Formen der Verfügung von Todes wegen eine notarielle Beurkundung erfordern, werden sie nicht nur im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch im Beurkundungsgesetz behandelt.

Darüber hinaus ist das Beurkundungsgesetz ebenfalls für sonstige Beurkundungen sowie die Behandlung und Verwahrung von Urkunden zuständig. Notare arbeiten demzufolge nicht nur auf Basis der Bundesnotarordnung, sondern müssen sich zudem auch streng an das Beurkundungsgesetz halten.

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