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Auseinandersetzung

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft ist der Begriff Auseinandersetzung keinesfalls negativ zu verstehen denn hierbei handelt es sich nicht um Streitigkeiten sondern lediglich um die Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Folglich kommt es nur zu einer Auseinandersetzung, wenn der verstorbene Erblasser mehrere Erben hinterlässt, die gemeinsam die Erbengemeinschaft bilden.

Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wird das Gemeinschaftsverhältnis der Erbengemeinschaft aufgelöst so dass jeder einzelne Miterbe frei über seine Erbschaft bestimmen kann. Solange noch keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, stellt die Erbengemeinschaft die gemeinschaftlichen Eigentümer des Nachlasses dar, weshalb sämtliche Entscheidungen, die das Erbe betreffen, gemeinschaftlich beschlossen werden müssen. Für gewöhnlich ist eine derartige Erbengemeinschaft auf Auflösung gerichtet, es sei denn der Erblasser hat eine Zerschlagung seines Nachlasses testamentarisch abgelehnt. In diesem Falle würde eine Erbengemeinschaft dauerhaft bestehen bleiben.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

In der Regel findet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft relativ zeitnah nach der Testamentseröffnung statt, da die Miterben ihren Erbteil frei verwalten möchten. Bevor die Auseinandersetzung jedoch rechtskräftig wird, steht die Erbengemeinschaft noch in der Pflicht, denn zuerst müssen etwaige Nachlassverbindlichkeiten beglichen und Vorempfänge ausgeglichen werden. Anschließend steht einer Auseinandersetzung aber nichts mehr im Wege so dass das verbliebene Vermögen des Erblassers unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden kann.

Obwohl die Auseinandersetzung vollkommen üblich ist, wird diese keinesfalls automatisch vorgenommen. Damit es zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt muss daher ein Miterbe diese gegenüber den anderen Erben verlangen. Jeder einzelne Miterbe hat das Recht, die Auseinandersetzung zu fordern. Nichtsdestotrotz gibt es einige Hindernisse, die eine Aufteilung des Nachlasses zumindest zeitweise verhindern können. So müssen alle Erben, die Mitglieder der jeweiligen Erbengemeinschaft sind, bekannt sein. Zudem muss ebenfalls feststehen, welche Gegenstände den Nachlass des Erblassers darstellen. Erst wenn der Sachverhalt exakt geklärt ist, kann die Auseinandersetzung erfolgen.

Auseinandersetzung bei Nachlassinsolvenz oder Verwaltung

Falls jedoch ein Nachlassinsolvenzverfahren läuft oder eine Nachlassverwaltung beantragt wurde, ist eine Auseinandersetzung nicht möglich. Obgleich diese absolut gebräuchlich und der Regelfall ist, existieren einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit es zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommen kann.

Für den Fall, dass nichts gegen eine Aufteilung des Nachlasses spricht und ein Miterbe diese bereits gefordert hat, sind die anderen Erben juristisch dazu verpflichtet, die Teilung des Vermögens und somit die Auseinandersetzung aktiv zu unterstützen.




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