Zu jeder Schenkung ein Vertrag?

Schenkungen sind ein fester Bestandteil des alltäglichen Lebens und in den meisten Kulturen fest verankert. Ob zum Geburtstag, zu Weihnachten, zum Hochzeitstag oder zu einem anderen Anlass, mit einem Geschenk drückt der Schenkende seine Zuneigung aus und bereitet dem Beschenkten eine Freude. Für ein Geschenk bedarf es natürlich nicht zwingend eines besonderen Anlasses, sodass es sich hierbei oftmals auch nur um eine kleine Aufmerksamkeit handelt.

Geschenke aus juristischer Sicht

Geschenke sind etwas vollkommen Alltägliches im hiesigen Kulturkreis und werden aus diesem Grund kaum hinterfragt. So machen sich die wenigsten Menschen Gedanken über die juristischen Aspekte eines Geschenks. Nichtsdestotrotz sind diese durchaus relevant, sodass man sich zumindest bei größeren Geschenken auch hiermit befassen sollte.

Aus juristischer Sicht findet im Zuge einer Schenkung die Übertragung des Eigentums an einer Sache bzw. an einem Recht auf eine dritte Person statt. Im Gegensatz zu einem Kaufgeschäft erfolgt eine Schenkung unentgeltlich und zudem natürlich auf freiwilliger Basis. Gemäß § 516 Abs. 1 iVm BGB geschieht eine Schenkung außerdem nur im Falle eines Eiverständnisses beider Parteien. Die deutsche Gesetzgebung befasst sich also intensiv mit Geschenken und Schenkungen und schafft für diese die juristische Basis.

Der Schenkungsvertrag

Dass es sich bei einer Schenkung um ein herkömmliches Rechtsgeschäft handelt, ist vielen Menschen überhaupt nicht bewusst. Selbst mit der Übergabe eines Geburtstagsgeschenks erfolgt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, schließlich übereignet der Schenker die Sache freiwillig, während der Beschenkte der Schenkung zustimmt, indem er das Geschenk annimmt. Im Gegensatz zu anderen zweiseitigen Rechtsgeschäften ist eine Schenkung aber nur einseitig verpflichtend, da nur der Schenkende eine Leistung erbringen muss.

Bei anderen Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel einem Verkauf, ist es selbstverständlich, dass diese der Schriftform bedürfen und im Zuge dessen beispielsweise ein Kaufvertrag geschlossen wird. Bei Schenkungen gestaltet sich dies wiederum anders, da der Gesetzgeber hierfür besondere Regeln vorgibt. So bedarf ein Schenkungsversprechen einer notariellen Beglaubigung, um rechtskräftig zu werden. Falls dies nicht berücksichtigt wird und somit keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens stattfindet, wird der Formmangel durch die spätere Schenkung, also die Einlösung des Schenkungsversprechens wieder ausgeglichen, sodass die eigentliche Schenkung trotz vorhergehenden Formmangels rechtskräftig ist.

Bei Anstandsschenkungen, sowie Pflichtschenkungen ist die Erstellung eines Schenkungsvertrages in der Regel nicht erforderlich. Durch die Übergabe des Geschenks wird das Rechtsgeschäft abgeschlossen, sodass hieraus keine weiteren Folgen entstehen. Darüber hinaus haben solche Schenkungen keinerlei Einfluss auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche der späteren Erben. Bei größeren Geschenken, wie zum Beispiel einer Immobilie, die meist noch mit gewissen Auflagen verbunden sind, erweist sich ein Schenkungsvertrag dahingegen als praktisch unverzichtbar. Im Falle einer Immobilie lässt sich so ein Wohnrecht definieren, sodass der Schenker bis zu seinem Tod in seinem Eigenheim bleiben kann, obwohl sich die Eigentumsverhältnisse verändert haben.

4.7/539 ratings