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Wirken Vollmachten über den Tod hinaus?

Bei Vollmachten handelt es sich grundsätzlich um gewöhnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Vollmachtgeber eine dritte Person mit einer Vertretungsmacht ausstattet. Der Vollmachtgeber erteilt die Vollmacht und der Bevollmächtigte kann in festgelegtem Rahmen für den Vollmachtgeber handeln. In der Regel sind sämtliche Rechtsgeschäfte nur solange bindend, wie alle beteiligten Parteien leben. Folglich ist auch anzunehmen, dass Vollmachten ihre Rechtskräftigkeit durch den Tod des Vollmachtgebers verlieren. In der Praxis bestätigen diesbezüglich jedoch Ausnahmen die Regel, denn Vollmachten gelten durchaus auch über den Tod hinaus.

Der deutsche Gesetzgeber kennt eine Vielzahl an unterschiedlichen Vollmachten. Hier sind beispielsweise Spezialvollmachten zu nennen, die sich auf eine einzelne Handlung beschränken, die in der Vollmacht exakt definiert ist. Im Gegensatz dazu steht die sogenannte Generalvollmacht, die, wie der Name bereits aussagt, sämtliche Rechtsgeschäfte umfasst, bei denen eine Vertretung juristisch zulässig ist.

Erlöschen von Vollmachten

Herkömmliche Rechtsgeschäfte, die zwischen mehreren Parteien durch eine vertragliche Vereinbarung zustande kommen, erlöschen mit dem Tod eines Beteiligten automatisch, sodass ein solcher Vertrag keiner gesonderten Kündigung bedarf. Bei Vollmachten (Generalvollmacht, Vorsorgevollmachten usw.) gestaltet sich dies vollkommen anders. Gemäß § 168 BGB ist das Grundverhältnis, auf dem die Vollmacht basiert, dafür entscheidend, ob diese über den Tod hinaus gilt oder nicht. Im Zweifelsfall wird jedoch stets angenommen, dass die Vollmacht weiterhin gilt.

In Anbetracht des Zwecks, den eine Vollmacht erfüllen soll, ist diese Regelung absolut sinnvoll, schließlich stattet der Vollmachtgeber so eine andere Person mit einer Vertretungsmacht aus. Insbesondere wenn der Vollmachtgeber verstirbt, erweist sich eine solche Maßnahme als sehr sinnvoll, weil der Vollmachtnehmer auf diese Art und Weise sämtliche Belange des verstorbenen Erblassers regeln und sich beispielsweise um die Beerdigung kümmern kann.

Auch und gerade wenn ein Aktienportfolio im Erbfall vorhanden ist, sollte der Erbe durch eine Vollmacht befähigt werden gleich zu handeln, da bei fallenden Aktienkursen es bitter wäre, wenn das erarbeitete Vermögen schwindet und dem Erben sind die Hände gebunden.

Nur wenn die betreffende Vollmacht eine explizite Regelung beinhaltet, die ein Erlöschen der Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers vorsieht, tritt dies nach § 672 BGB auch ein. Die Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus betrifft jedoch ausschließlich das Versterben des Vollmachtgebers. Verstirbt dahingegen der Vollmachtnehmer, der die Vertretung des Vollmachtgebers übernehmen soll, verliert die Vollmacht umgehend ihre Wirksamkeit und ist somit nichtig.

Sarah Greszat am 10.02.2011


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