Wie setzen minderjährige Erben Ansprüche durch?

Im Allgemeinen haben minderjährige Erben selbstverständlich den gleichen Erbanspruch wie volljährige Erben, schließlich hat das Alter keinerlei Einfluss auf das Erbrecht. Die Kinder des Erblassers haben ein starkes gesetzliches Erbrecht. Zudem wurde durch neue Reformen auch die Gleichstellung unehelicher Kinder als Erben erwirkt. Im Bezug auf die Durchsetzung der erbrechtlichen Ansprüche macht es aber sehr wohl einen Unterschied, ob der Erbe bereits volljährig ist oder nicht.

In der Bundesrepublik Deutschland gelten nur Personen ab 18 Jahren als unbeschränkt geschäftsfähig. In der Praxis bedeutet dies, dass Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur beschränkt Rechtsgeschäfte durchführen dürfen und ansonsten das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter, in der Regel der Eltern, benötigen. In einigen Ausnahmefällen genügt dies nicht, da zudem eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Vertretung minderjähriger Erben

In Ermangelung der vollständigen Rechtsfähigkeit benötigen minderjährige Abkömmlinge des Erblassers in erbrechtlichen Angelegenheiten stets einen Vertreter. In der Regel übernehmen die Eltern des Minderjährigen diese Rolle. Erben, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine Erbschaft weder annehmen, noch ausschlagen. Dies kann ausschließlich durch einen gesetzlichen Vertreter oder nach dessen vorheriger Einwilligung erfolgen. Minderjährige Erben werden vom deutschen Erbrecht hinsichtlich ihres Erbrechts zwar in keinster Weise benachteiligt, können dieses aber aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht selbständig wahrnehmen.

Im Rahmen eines Erbfalls können mitunter aber auch Interessenkonflikte zwischen minderjährigen Erben und ihren Eltern entstehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Eltern in erbrechtlichen Angelegenheiten für gewöhnlich als Vertreter von Minderjährigen auftreten, ist dies besonders brisant. Aus diesem Grund muss eine Ausschlagung im Namen eines minderjährigen Erben immer durch das zuständige Familiengericht genehmigt werden.

Trotz dieser juristischen Regelung befürchten viele Erblasser, dass ihre minderjährigen Erben mitunter um ihr Erbe betrogen werden, da sie selbst nicht von ihrem Erbrecht Gebrauch machen können. Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Rahmen des Testaments eine Vormundsbenennung vorzunehmen. Auf diese Art und Weise kann der Erblasser eine ihm vertrauenswürdig erscheinende Person als Vormund benennen, sofern noch minderjährige Erben zur Erbfolge berufen werden. Im Zuge dessen vertreten dann nicht die Eltern oder ein anderer gesetzlicher Vertreter den minderjährigen Erben, sondern der vom Erblasser testamentarisch bestimmte Vormund.

Erbausschlagung bei minderjährigen Erben

Grundsätzlich hat eine Erbausschlagung bei minderjährigen Erben ebenso zu erfolgen wie bei Erwachsenen, die zur Erbfolge berufen wurden. Demnach ist es erforderlich, die Ausschlagung dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich zu erklären. Die gesetzliche Frist hierfür beläuft sich auf sechs Wochen nach Kenntnis des Todes des Erblassers. Bei minderjährigen Erben reicht es dahingegen nicht aus, wenn diese von dem betreffenden Erbfall erfahren. Folglich beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters.

Darüber hinaus sieht der deutsche Gesetzgeber noch weitere Vorschriften für eine Ausschlagung der Erbschaft bei minderjährigen Erben vor. Gemäß § 1643 BGB genügt in einem solchen Falle die einfache Erklärung der Ausschlagung nicht. Stattdessen muss eine Erbausschlagung von Minderjährigen noch zusätzlich von einem Familiengericht genehmigt werden, damit diese rechtsgültig wird. Bezüglich eines verschuldeten Erbes muss auch ein minderjähriger Erbe die Haftung übernehmen für die Verbindlichkeiten, die zum Nachlass gehören.

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