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Wer bestimmt die Pflegegeld Höhe?

Wer durch eine schwere Erkrankung, nach einem Unfall oder als Folge des natürlichen Alterungsprozesses pflegebedürftig wird, will dies oftmals zunächst nicht wahrhaben. Sich eingestehen zu müssen, dass man den Alltag nicht mehr eigenständig bewältigen kann und auf Hilfe angewiesen ist, fällt in der Regel äußerst schwer. Betroffene müssen dies aber wohl oder übel einsehen, schließlich können sie sich im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr vollständig allein versorgen und brauchen bei den alltäglichen Dingen, wie zum Beispiel dem Essen oder der Körperpflege, Unterstützung.

Im Idealfall können Angehörige die Pflege übernehmen, sodass der Pflegebedürftige in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann und nicht auf Fremde angewiesen ist. Bei Angehörigen besteht bereits ein Vertrauensverhältnis, das für Pflegebedürftige besonders wichtig ist, weil diese ihre Selbständigkeit bereits verloren haben und somit ihr altes Leben zumindest in gewisser Hinsicht aufgeben mussten. Der pflegende Angehörige übernimmt im Zuge dessen eine große Verantwortung und muss für die Gesundheit und das Wohlergehen des Betroffenen Sorge tragen. Dies erweist sich vor allem für Laien als enorme Herausforderung und ist nicht selten eine Belastung. Durch das sogenannte Pflegegeld bietet die Kranken- und Pflegeversicherung zumindest in finanzieller Hinsicht eine gewisse Entschädigung und fördert auf diese Art und Weise die häusliche Pflege durch Angehörige.

Das Pflegegeld im Sozialgesetzbuch

Juristische Grundlage für die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse, die nicht nur das gewährte Pflegegeld umfassen, ist das Sozialgesetzbuch. In § 37 SGB XI sind die Modalitäten des Pflegegeldes ausführlich definiert, wodurch diesbezüglich keine Unklarheiten bestehen. Demzufolge zahlt die Pflegeversicherung für selbstbeschaffte Pflegehilfen, bei denen es sich um Angehörige oder andere private Personen handelt, ein Pflegegeld.

Auch die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. So sind die Pflegegeldsätze hierdurch fest an die jeweiligen Pflegestufen gebunden und hängen demnach von der vorliegenden Schwere der Pflegebedürftigkeit nach SGB ab. Nach der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt die Einstufung.

Aktuell beläuft sich das Pflegegeld auf 225 Euro, sofern die Pflegestufe I vorliegt. Bei einer schwereren Pflegebedürftigkeit, liegt das Pflegegeld, das von der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt wird, etwas höher. So erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe II 430 Euro monatlich, wenn sich durch einen Angehörigen oder eine andere private Person gepflegt werden. Im Falle der Pflegestufe III wird ein Pflegegeld in Höhe von 685 Euro pro Monat gezahlt.

Hierbei gilt es aber stets zu beachten, dass das Pflegegeld nicht zwingend zur Bezahlung der Pflegeperson dient schließlich wird die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere private Personen ehrenamtlich erbracht. Stattdessen handelt es sich bei dem Pflegegeld um eine Sozialleistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Personen. In den meisten Fällen gibt der Pflegebedürftige das Pflegegeld jedoch gewissermaßen als Aufwandsentschädigung an die Pflegeperson weiter. Pflegen, ein wertvoller gesellschaftlicher Dienst der Angehörigen, sollte vom Gesetzgeber noch besser honoriert werden.

Sarah Greszat am 13.05.2011


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