
Wechselbezügliche Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament
Das Berliner Testament unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt maßgeblich von anderen Verfügungen von Todes wegen, denn dieses Testament wird nicht für eine Einzelperson errichtet, sondern gilt für Paare.
Mit einem Berliner Testament haben Ehegatten und Lebenspartner in der Bundesrepublik Deutschland ein gemeinschaftliches Testament schreiben zu können. Im Rahmen einer solchen letztwilligen Verfügung setzen sich die Partner stets gegenseitig als Testament-Alleinerbe ein, sodass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner optimal abgesichert ist. Erst nachdem auch der überlebende Partner verstorben ist, geht der Nachlass des Paares auf eine oder mehrere dritte Personen über.
Wechselbezüglichkeit im Berliner Testament
Gemeinschaftliche Testamente, wie das Berliner Testament Modell, werden vom deutschen Gesetzgeber auch als wechselbezügliche Verfügungen bezeichnet, da diese auf einer wechselbezüglichen Bindungswirkung beruhen. So erfolgt die Errichtung eines solchen Testaments immer auf der Basis der Wechselbezüglichkeit. Dies bedeutet, dass sich die beiden Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig gemeinsam festlegen, wer Schlusserbe werden soll und somit den gesamten Nachlass nach dem Tod beider Partner erbt. Folglich stehen die einzelnen Verfügungen eines Berliner Testaments in direktem Zusammenhang miteinander und bedingen sich gegenseitig.
Gemäß § 2270 Absatz 4 BGB kann eine wechselbezügliche Bindungswirkung ausschließlich bei Verfügungen gelten, die eine Erbeinsetzung vornehmen, ein Vermächtnis enthalten oder bestimmte Auflagen definieren. Dies bezieht sich auch auf das gemeinschaftliche Testament mit Pflichtteilsklausel. Hier werden die Kinder für den ersten Erbfall praktisch enterbt. Durch die Wechselbezüglichkeit wird das Testament erst zu einem gemeinschaftlichen Testament der Lebenspartner bzw. Ehegatten. Durch die wechselbezügliche Bindungswirkung wird zudem sichergestellt, dass die beiden Partner gleichberechtigt erben und diesbezüglich keine unterschiedlichen Verfügungen existieren.
Probleme der Wechselbezüglichkeit im Testament
Im Zusammenhang mit der wechselbezüglichen Bindungswirkung können sich aber auch einige Probleme ergeben, sodass man im Vorfeld immer abwägen sollte, ob ein gemeinschaftliches Testament die richtige Lösung ist. So kann es sich durchaus als problematisch erweisen, dass im Rahmen eines Berliner Testaments stets eine Wechselbezüglichkeit vorausgesetzt wird. Durch diese Bindungswirkung kommt es dazu, dass eine Verfügung automatisch außer Kraft gesetzt wird, wenn eine andere, wechselbezügliche Verfügung ausgehebelt wird.
Das größte Problem dürfte aber die Tatsache sein, dass eine spätere Änderung des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund der wechselbezüglichen Bindungswirkung praktisch nicht mehr möglich ist. Die Testierfreiheit gesteht zwar jedem Menschen das Recht zu, eine letztwillige Verfügung zu erstellen und diese beliebig oft anzupassen, doch im Falle eines Berliner Testaments ist dies nicht so leicht möglich. Ist ein Partner bereits verstorben, kann der überlebende Partner das Testament nicht mehr ändern, schließlich ist dieses zumindest zum Teil bereits in Kraft getreten. Der verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner ist in der Gewissheit aus dem Leben geschieden, dass sein Partner vorerst Alleinerbe ist und der Nachlass später komplett an einen Dritten geht. Nimmt der Partner nun Veränderungen am gemeinschaftlichen Testament vor, ist hiervon auch der letzte Wille des bereits verstorbenen Partners betroffen, weshalb dies nicht zulässig ist.
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