Donnerstag, 17. Mai 2012
Startseite | Ratgeber | Fragen & Antworten | Muster & Vorlagen | Testament
Erbrecht-heute.de
  • STARTSEITE
  • RATGEBER
    • Magazin
    • Erben & Vererben
    • Testament
    • Erbrecht
    • Erbschaftssteuer
    • Pflege
    • Vorsorge
    • Familienrecht
    • 50plus
    • Scheidung
  • FRAGEN & ANTWORTEN
  • MUSTER & VORLAGEN
  • TESTAMENT
Sie befinden sich hier: Startseite › Erbrecht aktuell › Wahlvermächtnis im BGB
Wahlvermaechtnis-im-BGB

Wahlvermächtnis im BGB

In der deutschen Gesetzgebung bildet das Vermächtnis einen zentralen Bestandteil des Erbrechts. Es ist jedoch kein Vermächtnis ohne ein Testament möglich. Im Rahmen eines Vermächtnisses kann der sogenannte Vermächtnisnehmer einer Person bestimmte Vermögenswerte vermachen und dieser so einen Vermögensvorteil von Todes wegen verschaffen. Da es sich folglich um eine gesonderte Übereignung von Todes wegen handelt, wird ein Vermächtnis in einem Erbvertrag oder einem Testament, wobei man Testament und Erbvertrag unterscheiden sollte, schriftlich festgehalten.

Angesichts der großen Parallelen zu einer Erbschaft ist es nicht verwunderlich, dass sich vielen Laien nicht direkt der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft erschließt. Die gravierendste Differenz ist jedoch die Tatsache, dass durch ein Vermächtnis keine Erbeinsetzung erfolgt und der Vermächtnisnehmer somit kein Erbe ist.

Bei dem sogenannten Wahlvermächtnis handelt es sich um eine besondere Variante des Vermächtnisses, die eine gewisse Wahlmöglichkeit für den Vermächtnisnehmer bietet. Anders als bei einem gewöhnlichen Vermächtnis vermacht der Vermächtnisgeber nicht einen bestimmten Vermögenswert, sondern stellt dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Auswahl zur Verfügung. So kann dieser aus mehreren Gegenständen einen Gegenstand aussuchen.

Juristische Basis für das Wahlvermächtnis

Die Gesetzesgrundlage für das Wahlvermächtnis befindet sich in § 2154 BGB. Hierin hat der Gesetzgeber die Einzelheiten exakt definiert und das Wahlvermächtnis so juristisch verankert. Demzufolge besteht die Möglichkeit, dem Bedachten im Rahmen des Vermächtnisses eine Wahlmöglichkeit zu geben. So muss sich dieser für einen der betreffenden Gegenstände entscheiden. Anders als häufig angenommen beinhaltet ein derartiges Vermächtnis nicht die Gesamtheit aller Gegenstände. Der Bedachte kann sich lediglich eine Sache aussuchen, während die restlichen Gegenstände in die Erbmasse fließen.

Bei Vorliegen eines Wahlvermächtnisses kann der Erblasser auch einer dritten Person die Wahl überlassen. Sofern dies testamentarisch definiert ist, übernimmt ein Dritter für den Bedachten die Auswahl eines Gegenstandes. Nur für den Fall, dass die betreffende dritte Person die ihr übertragene Wahl nicht treffen kann, darf der Bedachte selbst auswählen.

Im Zuge der Erstellung eines Wahlvermächtnisses darf der Vermächtnisgeber nicht vergessen, die Masse, aus der der Vermächtnisnehmer wählen kann, genau zu definieren. Nur wenn eine exakte Bezeichnung vorliegt, kann nach dem Tod des Erblassers festgestellt werden, welche Gegenstände dem Bedachten zur Auswahl stehen. Sobald die Wahl getroffen wurde, sind die Erben durch das Wahlvermächtnis dazu verpflichtet, den betreffenden Gegenstand an den Vermächtnisnehmer auszuhändigen.

Weitere Informationen zum Vermächtnis:

Welchen Unterschied macht es ob ich Erbe oder Vermächtnisnehmer bin?

Wie ist meine rechtliche Stellung als Vermächtnisnehmer?

Sarah Greszat am 11.03.2011


Weitere Themen dieser Kategorie:

Was geschieht bei einer notariellen Falschberatung? (16.05.2012)Testament - die wichtigsten Regelungen im BGB (15.05.2012)Was ist ein Testament? (25.04.2012)Erbe im Testament (23.04.2012)Erbfolge mit Testament (13.04.2012)Verfügung von Todes wegen (12.04.2012)Politisches Testament (11.04.2012)

Das könnte Sie auch interessieren:

Der unumgängliche Pflichtteil (16.05.2012)Uneheliche Abkömmlinge im Nachlassverfahren (15.05.2012)Generationenmanagement beim Vererben (14.05.2012)Gesetz über die Annahme als Kind (14.05.2012)Ein Jahr gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder (11.05.2012)Formfreiheit vs. Formvorschriften (11.05.2012)Fördert die Mediation eine gute Streitkultur? (10.05.2012)




Sie haben nicht gefunden wonach Sie suchen?

Familien- und Erbrecht von A bis Z Pfeil

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Testament Muster und Vorlagen

Das Erbe für gemeinnützige Zwecke spenden Pfeil
Gemeinnützige Unterstützung können Sie über den Tod hinaus noch bedenken. weiterlesen

Das Berliner Testament Pfeil
Infos rund um das gemeinschaftliche Testament sowie Vorlagen und Formulierungen weiterlesen

Ein Testament verfassen Pfeil
Über das handschriftliche und vor allem eigenhändige Verfassen eines Einzeltestaments. weiterlesen

Erbrecht aktuell Pfeil
Tagesaktuelle Infos und Tipps rund um das Familien- und Erbrecht sowie weitere Themen.weiterlesen

Alle Fragen und Antworten Pfeil
Unser umfangreicher Fragenkatalog mit Fragen rund um das deutsche Familien- und Erbrecht. weiterlesen

Internationales Erbrecht Pfeil
Wissenswertes rund um das internationale Familien- und Erbrecht (46 Länder). weiterlesen

Alle Muster & Vorlagen Pfeil
Kostenlose Muster, Volagen und Formulierungen für das verfassen eines Testaments. weiterlesen

Vollmacht Muster Pfeil
Muster Formulierungen für die allgemeine Vollmacht sowie die Generalvollmacht. weiterlesen

Modernisiertes Erbrecht Pfeil
Laut dem Bundesministerium für Justiz ist das modernisierte Erbrecht rechtskräftig. weiterlesen


MEIST GELESEN
Schenkungsvertrag
Pflege & Schiedsgericht
Schenkungssteuer
Bedürftigentestament
Testierfähigkeit

NEUESTE THEMEN
Erbschein & Nachlass
Teilungsversteigerung
Vorsorgevollmacht
Generalvollmacht
Gesetzlicher Erbteil

TESTAMENT
Testament Vorlage
Testament schreiben
Testament Formulierung
Testament verfassen
Berliner Testament Muster

FRAGEN & TIPPS
Internationales Erbrecht
Muster & Vorlagen
50plus & Scheidung
Erbschaftssteuer
Erbrecht & Schenkung

INTERN
Impressum & Datenschutz
RSS, Schnellzugriff
Über uns & Links
Berliner Testament
Vollmacht Muster

© 2009 - 2012 Erbrecht-heute.de
Erbrecht-heute.de