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Vermoegensuebertragung-Schenkung

Vermögensübertragung Schenkung

Wege der Vermögensübertragung gibt es viele, schließlich kann man sein Hab und Gut verkaufen, vererben oder auch verschenken und auf diese Art und Weise auf dritte Personen übertragen. Die lebzeitige Übergabe von Haus und Hof ist eine sehr beliebte Form, denn Verwandte geben auch gern "mit der warmen Hand". Grundsätzlich kann eine solche Vermögensübertragung komplett oder auch nur teilweise erfolgen. Im Rahmen einer Erbschaft geht das Vermögen des Erblassers komplett als Nachlass in den Besitz der Erbengemeinschaft über. Im Falle eines Verkaufs oder einer Schenkung umfasst die Vermögensübertragung für gewöhnlich nur einen Teil des Vermögens.

Die Schenkung ist eine der häufigsten Formen der Vermögensübertragung und findet auch im alltäglichen Leben regelmäßig statt. Während es in der Regel nicht alltäglich ist, sein Hab und Gut zu vererben oder zu veräußern, gehören Schenkungen nahezu zur Tagesordnung und sind somit keineswegs etwas Außergewöhnliches. Ob zum Geburtstag, zu Weihnachten oder einem anderen Anlass, Geschenke sind ein fester Bestandteil des Lebens. Nichtsdestotrotz ist nur den wenigsten Menschen der juristische Hintergrund bekannt, der hinter einer Schenkung steht.

Gesetzesgrundlage für Schenkungen

In § 516 BGB definiert der deutsche Gesetzgeber den Begriff der Schenkung und schafft auf diese Art und Weise die Gesetzesgrundlage für diese Form der Vermögensübertragung. Demnach handelt es sich bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden um eine Schenkung. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiden beteiligten Parteien mit dieser Übertragung einverstanden sind und dieser zustimmen.

Weiterhin macht § 518 BGB genaue Angaben im Bezug auf die Form eines Schenkungsversprechens. Demzufolge ist hierfür ein Schenkungsvertrag erforderlich, der notariell beurkundet werden muss, da der Vertrag ansonsten nichtig ist. In vielen Fällen wird jedoch gänzlich auf einen Schenkungsvertrag verzichtet, was zur Folge hat, dass das betreffende Schenkungsversprechen nicht rechtsgültig ist. Folglich entsteht durch das Fehlen eines Schenkungsvertrags ein Formmangel, der jedoch leicht geheilt werden kann. So erweist sich die Einlösung des Schenkungsversprechens, indem die versprochene Leistung erbracht wird, als ausreichend. So wird beispielseise ein Erbvertrag hinfällig wegen nicht geleisteter Pflege.

Auf den ersten Blick mag die allgemeine Erforderlichkeit eines Schenkungsvertrags zwar ungewöhnlich erscheinen, aber bei näherer Betrachtung zeigt sich der Sinn dieser Regelung. Bei einer Schenkung handelt es sich stets um eine Vermögensübertragung, die aus einer Zuwendung des Schenkers besteht. Während Übertragungen in Form einer Veräußerung in der Regel immer mit einem Vertrag besiegelt werden, erscheint dies bei einer Schenkung womöglich ungewöhnlich. Dem ist jedoch nicht so, denn mithilfe eines Schenkungsvertrags kann man ein Schenkungsversprechen rechtskräftig abgeben und zudem zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der betreffenden Sache erheblich beitragen.

Wer nun aber glaubt, dass er anlässlich jeden Geburtstags oder Weihnachtsfestes einen Schenkungsvertrag aufsetzen muss, um seine Lieben zu beschenken, liegt falsch. Denn durch die direkte Zuwendung einer Sache, wie dies in solchen Situationen üblich ist, wird ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag überflüssig, schließlich wurde die Schenkung umgehend vorgenommen.

Schenkungen und das Erbrecht

Für den Laien erschließt sich der Zusammenhang zwischen der Erbschaft und Schenkung und dem Erbrecht häufig nicht direkt, schließlich handelt es sich um vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Im Rahmen einer Erbschaft findet die Vermögensübertragung von Todes wegen statt während eine Schenkung eine Zuwendung unter Lebenden darstellt. Nichtsdestotrotz stehen Schenkungen in direktem Zusammenhang schon durch den Pflichtteil im Erbrecht.

Insbesondere im Bezug auf das Pflichtteilsrecht sind Schenkungen nämlich von Belang. Viele Erblasser versuchen ihren Nachlass durch Schenkungen zu schmälern, sodass der Pflichtteil enterbter Erben möglichst gering ausfällt. Der deutsche Gesetzgeber spricht hierbei von einer böswilligen Schenkung und hat dem deshalb einen Riegel vorgeschoben und schützt so die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen. So werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, zum Nachlass hinzu gerechnet, sodass Erben mitunter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können.

Sarah Greszat am 23.03.2011


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