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Vermaechtnisnehmer

Vermächtnisnehmer

Im deutschen Erbrecht besteht die Möglichkeit zur Erstellung eines Vermächtnisses. Erblasser, die sich hierfür entscheiden, können einer Person eine bestimmte Zuwendung eines Vermögensvorteils zuteil werden lassen. Ein solches Vermächtnis wird für gewöhnlich im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags definiert und findet somit nach dem Tod des Erblassers Anwendung. Durch ein Vermächtnis findet zwar ebenfalls eine Vermögensübertragung von Todes wegen statt, aber dennoch existieren gravierende Unterschiede zu einer Erbschaft. So wird die Person, die durch ein Vermächtnis begünstigt wird, nicht Erbe, sondern stattdessen Vermächtnisnehmer.

Somit erfolgt durch ein Vermächtnis keine Erbeinsetzung, was insbesondere in juristischer Hinsicht von zentraler Bedeutung ist. Demnach wird der Vermächtnisnehmer nicht am Nachlass beteiligt und ist wird auch nicht zum Miterben einer Erbengemeinschaft. Nichtsdestotrotz kann dieser im Zuge des Nachlassverfahrens Ansprüche geltend machen, schließlich hat der verstorbene Erblasser dem Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis einen gewissen Vermögensvorteil vermacht.

Rechte und Pflichten des Vermächtnisnehmers

Da der Vermächtnisnehmer von Gesetzes wegen nicht als Erbe gilt, haftet dieser auch in keinster Weise für etwaige Schulden oder Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen. Eine solche Haftung existiert nur für Erben, sodass ein Vermächtnisnehmer stets begünstigt wird. So hat dieser gemäß § 2174 BGB durch das Vermächtnis, das ihn begünstigt, einen schuldrechtlichen Anspruch den Erben gegenüber, die folglich durch das Vermächtnis zu Beschwerten werden.

Der Vermächtnisnehmer geht demnach keine Verpflichtungen ein, verfügt aber über gewisse Rechte. Der Erblasser hat den Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis mit einem juristischen Anspruch ausgestattet, den er innerhalb von drei Jahren nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat geltend machen kann. Im Zuge dessen kann der Vermächtnisnehmer die Herausgabe des jeweiligen Vermögensvorteils von den Beschwerten, also den Erben, verlangen und notfalls gerichtlich einfordern.

Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses

Als Vermächtnisnehmer ist man natürlich nicht dazu verpflichtet, das Vermächtnis anzunehmen, und kann demnach frei entscheiden, dies eventuell auch auszuschlagen. In § 2180 BGB ist jedoch juristisch verankert, dass eine Annahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass ein einmal angenommenes Vermächtnis nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Im Allgemeinen fällt das Vermächtnis gemeinsam mit dem Erbfall an, doch durch bestimmte Bedingungen kann der Erblasser den Anfall des Vermächtnisses hinauszögern.

Angesichts der Tatsache, dass der Vermächtnisnehmer nicht erbt und somit auch nicht für etwaige Erblasserschulden oder Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen hat, erscheint die Ausschlagung eines Vermächtnisses auf den ersten Blick recht unsinnig, schließlich geht hiermit lediglich ein Vermögensvorteil einher. Aus diesem Grund spricht man bei dem Vermächtnisnehmer auch vom Begünstigten. Nichtsdestotrotz kann die Ausschlagung durchaus sinnvoll sein und sollte daher ebenfalls in Betracht gezogen werden. Nach § 2165 Absatz 2 BGB muss der Vermächtnisnehmer unter Umständen die Verbindlichkeiten übernehmen, die im direkten Zusammenhang mit dem vermachten Vermögenswert stehen. Hat der Erblasser der betreffenden Person also beispielsweise eine Immobilie vermacht, gehen etwaige Hypotheken oder Grundschulden auf den Vermächtnisnehmer über.

Der Vermächtnisnehmer und das Pflichtteilsrecht

Auch das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Pflichtteilsrecht kann sich mitunter negativ für den Vermächtnisnehmer auswirken. Falls das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Vermögenswert bestand, der nun zentraler Bestandteil eines Vermächtnisses ist, kann das Vermächtnis für unwirksam erklärt werden. Für den Fall, dass der Pflichtteil eines Erben durch ein Vermächtnis unterschritten wird, hat der betreffende Erbe zudem die Möglichkeit, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Vermächtnisnehmer gegenüber geltend zu machen.

Folglich ist es nicht zwingend sinnvoll, ein Vermächtnis anzunehmen. Der Vermächtnisnehmer sollte sich diese Entscheidung reiflich überlegen und gegebenenfalls die Hilfe eines Experten in Anspruch nehmen. Auf diese Art und Weise kann sich der durch ein Vermächtnis Begünstigte mitunter viel Ärger und Unannehmlichkeiten ersparen.

Sarah Greszat am 22.03.2011


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