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Vergrößerung des Erbanteils durch den Erbteilskauf

Veräußert ein Erbe seinen Erbteil, spricht man von einem Erbteilskauf. Der Verkauf von Anteilen an einzelnen Gegenständen oder Vermögenswerten ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht möglich, sodass im Rahmen eines Erbteilskaufs nur der gesamte Anteil eines Erben am Nachlass veräußert werden kann.

Der deutsche Gesetzgeber räumt Eigentümern einer Sache ein absolutes und umfassendes Verfügungsrecht ein, wodurch diese vollkommen frei über ihr persönliches Eigentum verfügen können, sofern sie hierbei nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Dies gilt natürlich auch für den eigenen Erbanteil, schließlich geht der Nachlass nach Anfall der Erbschaft auf die Erben des Erblassers über.

Das Verfügungsrecht des Eigentümers beinhaltet selbstverständlich auch den Verkauf der betreffenden Sache und macht so den Erbteilskauf möglich. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber den Erbteilskauf im Bürgerlichen Gesetzbuch gesondert behandelt und definiert diesen mit § 2033 BGB.

Juristische Basis für den Erbteilskauf

Somit ist § 2033 BGB die juristische Grundlage für den Erbteilskauf. Gemäß § 2033 Absatz 1 BGB hat jeder Miterbe das Recht, seinen Anteil am Nachlass zu verkaufen. Gleichzeitig legt § 2033 Absatz 2 BGB fest, dass der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände nicht von einem Miterben allein vorgenommen werden kann. Demnach ist es beispielsweise nicht zulässig, dass ein Miterbe seinen Anteil am geerbten Haus veräußert, während andere Miterben ebenfalls einen Teil hiervon besitzen. Der Erbteilskauf bewegt sich demnach in einem relativ eng gesteckten Rahmen und unterliegt strengen Vorgaben, die zwingend beachtet werden müssen, da ein Erbteilskauf ansonsten nicht rechtswirksam erfolgen kann.

Erben, die ihren Erbteil veräußern möchten, müssen im Zuge dessen berücksichtigen, dass den Miterben von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht zusteht. Erst wenn diese hiervon keinen Gebrauch machen und somit kein Erbteilskauf durch einen Miterben zustande kommt, kann der betreffende Erbe seinen Anteil am Nachlass auch an eine dritte Person verkaufen.

Form eines Erbteilskaufs

Damit ein Erbteilskauf rechtskräftig wird, muss dieser vertraglich vereinbart werden. Dieser Vertrag bedarf wiederum einer notariellen Beurkundung durch einen Notar. Verfügt ein Miterbe über seinen Erbteil und erstellt mit dem Käufer einen entsprechenden Vertrag, ist dies also noch nicht ausreichend. Ohne notarielle Beurkundung kann kein rechtskräftiger Erbteilskauf zustande kommen.

Die Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung mag auf den ersten Blick zwar recht umständlich und unnötig erscheinen, schließlich ist dies bei anderen Verkaufsgeschäften nicht erforderlich, dennoch hat dies auch seine Vorteile. So hat der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung zur Voraussetzung eines rechtskräftigen Erbteilskauf gemacht, um den Erben vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren. Darüber hinaus ist auf diese Art und Weise sichergestellt, dass der Erbe eine fundierte Beratung erhält. Zusätzlich erweist sich eine notarielle Beurkundung im Falle von Streitigkeiten als Nachweis und stellt so die aktuelle Lage eindeutig klar.

Sarah Greszat am 02.09.2010


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