
Verfassungsgericht schafft Nachteile beim Erben Homosexueller ab
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner vom Bundesverfassungsgericht gleichgestellt
In Karlsruhe beendet das Bundesverfassungsgericht das Benachteiligen bei der Erbschaftsteuer von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei homosexuellen Paaren.
Dieser Beschluss ist eine grundlegende Ausführungsbestimmung, die zur Gleichstellung schwuler und lesbischer Lebenspartnerschaften gegenüber der klassischen Ehe zwischen Mann und Frau führt.
Vertreter aus den Parteien der FDP und der Grünen stellten die Forderung zur kompletten Gleichstellung, also auch bei der Lohn- und Einkommensteuer. Auch diese Regelung war schon heftig umstritten.
Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Entscheidung folgendermaßen:
Es ist nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, dass homosexuelle eingetragene Lebenspartnerschaften beim Freibetrag und beim Steuersatz schlechter gestellt sind als Ehepaare. Dieser Beschluss wurde am Dienstag den 17.8.2010 bekannt gegeben (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07)
Der Gesetzgeber begründete diese Bevorzugung von Ehepaaren mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie und dies ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Sie gingen von der Tatsache aus, dass die Menschen in der eingetragenenen Lebenspartnerschaft: „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben“. Auch ihnen steht die Aussicht zu, das gemeinsam geschaffene Existenzniveau erhalten zu können, falls der Lebenspartner stirbt. Eine Ungleichbehandlung, die sich nur an der sexuellen Einstellung orientiert, müsse besonders streng geprüft werden.
Gesetzgeber muss die Ungleichheiten der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften abschaffen
Formal wird diese Entscheidung auf Fälle zwischen der gesetzlichen Einführung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in 2001 und der Reform vom Erbschaftsteuergesetz im Jahr 2008 angewandt. Auch nach 2008 jedoch dürfen die schwulen und lesbischen Paare nicht mehr in die ungünstigste Steuerklasse eingeteilt werden. Der Gesetzgeber ist nun im Zugzwang rasch diese Regelung konform zur Verfassung zu gestalten.
Drei Punkte befanden die Richter unter Vizepräsident Ferdinand Kirchhof für unzulässig:
- Ehepartnern steht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 307.000 € zu, Lebenspartnern lediglich 5.200 €
- Der Versorgungsfreibetrag der Eheleute von 256.000 € ist gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gänzlich verwehrt
- Ehepartner können beim Erben die günstigste Steuerklasse I für sich in Anspruch nehmen, Lebenspartner wurden in der Erbschaftssteuerklasse III eingeordnet
Diese Ungleichheiten könnten auch nicht statthaft sein, so die Richter „weil grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können“, das geltende Recht dürfe „die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig machen“. Auch diesen Gesichtspunkt, der dazu diente homosexuelle Paare zu benachteiligen, anerkannten die Verfassungsrichter nicht. dpa
Beiträge zum aktuellen Thema auf:
www.focus.de - Headline: Weniger Erbschaftssteuer per Vertrag
www.stern.de - Headline: Gleiche Erbschaftsteuer für homosexuelle Paare
www.sueddeutsche.de - Headline: Adoptionsrecht gestärkt
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