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Testament und Erbvertrag unterscheiden

Bei einer letztwilligen Verfügung denken die meisten Menschen an ein Testament. Hierbei handelt es sich aber nicht um die einzige Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu verfassen. Alternativ akzeptiert der Gesetzgeber auch einen Erbvertrag. Da man in beiden Fällen von einer letztwilligen Verfügung spricht, erschließen sich dem Laien oftmals nicht die Unterschiede zwischen einem Testament und einem Erbvertrag. Beide Verfügungen dienen der Regelung des eigenen Nachlasses und enthalten so den letzten Willen des Erblassers. Trotz dieser Gemeinsamkeit existieren gravierende Differenzen. Wer für seinen eigenen Tod vorsorgen und noch zu Lebzeiten festlegen möchte, wie sein Vermögen verteilt werden soll, sollte sich daher umfassend informieren, um so die richtige, letztwillige Verfügung zu verfassen.

Das Testament

Das Testament bildet die bekannteste und damit auch gängigste Form der letztwilligen Verfügung. Der spätere Erblasser kann jederzeit ein Testament errichten und hiermit definieren, wie die Aufteilung seines Nachlasses nach seinem Ableben zu erfolgen hat. Gemäß § 1937 BGB wird ein Testament stets einseitig durch den Erblasser erstellt und bedarf somit keiner zweiten Partei.

Wie bei einer letztwilligen Verfügung üblich, wird auch mit einem Testament der Nachlass des Erblassers geregelt. Mit einem solchen Dokument trifft der Verfasser also Vorkehrungen für seinen eigenen Tod und definiert, wer in welcher Form am Erbe beteiligt wird. Diesen Vorgang bezeichnet man auch als Erbeinsetzung.

Im Bezug auf die Form der Errichtung eines Testaments hat der Erblasser grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Das eigenhändige Testament wird handschriftlich durch den Erblasser verfasst und allein von diesem errichtet. Im Gegensatz dazu erfordert ein öffentliches Testament die notarielle Beurkundung. Ob der Erblasser seine letztwillige Verfügung vor dem Notar mündlich erklärt oder diesem das Testament einfach übergibt, ist hierbei nicht von Belang.

Der Erbvertrag

Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser, als auch die Erben der notariellen Beurkundung des Erbvertrags beiwohnen und diesen mit ihrer Unterschrift akzeptieren. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen trifft.

Erbvertrag und Testament im Vergleich

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament besteht in der Form der Errichtung. Während es bei der Errichtung eines Testaments vollkommen ausreicht, wenn der Erblasser dies für sich allein tut, ist ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf.

Ein Testament wird stets allein durch den Erblasser verfasst und entspricht im vollen Umfang dessen persönlichen Wünschen. Ob die Erben hiermit vollkommen einverstanden sind, zeigt sich aber erst nach dem Ableben des Erblassers, da zu diesem Zeitpunkt die Testamentseröffnung stattfindet. Im Gegensatz dazu werden die beteiligten Erben bei einem Erbvertrag bereits frühzeitig hinzugezogen und müssen die Regelungen mit ihrer Unterschrift akzeptieren.

Angelika Schmid am 12.08.2010


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