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Testament Verwahrung beim Notar

Im Sinne der Testierfreiheit steht es Erblassern hierzulande vollkommen frei, ob und in welcher Form sie ein Testament errichten. Hat man sich aber für eine solche letztwillige Verfügung entschieden, sollte man auch die juristischen Vorgaben beachten, damit sich das Testament am Ende nicht als unwirksam erweist. Im Bezug auf den Aufbewahrungsort macht der Gesetzgeber keine Vorschriften, sodass Erblasser ihr Testament an einem beliebigen Ort verwahren können.

Diese große Freiheit birgt aber auch gewisse Risiken, schließlich kann es mitunter dazu kommen, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers nicht auffindbar ist. Im Falle eines eigenhändigen Testaments weiß unter Umständen noch nicht einmal jemand von der Existenz der letztwilligen Verfügung. Ist dies der Fall und im Zuge des Nachlassverfahrens taucht auch kein Testament auf, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Dies ist aber häufig nicht im Sinne des verstorbenen Erblassers, schließlich hat dieser mit seinem Testament eine gewillkürte Erbfolge definiert.

Testament beim Notar verwahren

Obwohl viele Menschen den Drang haben, ihr Testament an einem geheimen und sicheren Ort aufzubewahren, erweist sich dies in der Praxis als wenig empfehlenswert. Im schlimmsten Fall wird die letztwillige Verfügung nicht gefunden, sodass der Nachlass der gesetzlichen Erbfolge entsprechend verteilt wird. Demnach erben ausschließlich die engsten Verwandten, wobei die Höhe der Erbteile ebenfalls von vornherein festgelegt ist. Da ein Testament die gesetzliche Erbfolge durch eine gewillkürte Erbfolge ersetzen soll, beabsichtigt der Erblasser sein Vermögen anders aufzuteilen.

Aber selbst wenn das Testament an keinem geheimen Ort aufbewahrt wird und einzelne Personen darüber in Kenntnis gesetzt werden, kann es mitunter vorkommen, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers einfach verschwindet. Für eingeweihte Erben ist es ein Leichtes, die letztwillige Verfügung verschwinden zu lassen. So kommt es immer wieder dazu, dass Erben, die sich benachteiligt fühlen, zu drastischen Mitteln greifen und das Testament unterschlagen, um den gesetzlichen Regelungen entsprechend zu erben.

Testamentsverwaltung und Erstellung beim Notar?

Erblasser, die sicher gehen möchten, dass ihr Testament nach ihrem Ableben rechtskräftig durchgesetzt wird, sollten dieses daher einem offiziell anerkannten Notar zur Verwahrung anvertrauen. Auf diese Art und Weise kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten sicherstellen, dass seine letztwillige Verfügung Anwendung findet und nicht unter den Tisch fällt.

Hierbei besteht natürlich die Möglichkeit, das Testament einfach dem Notar zu übergeben und diesen mit der sicheren Aufbewahrung zu beauftragen. Alternativ kann man hier natürlich auch ein öffentliches Testament errichten und dieses durch den Notar überprüfen lassen. Als Experte auf dem Gebiet des Erbrechts deckt dieser etwaige Fehler oder Unklarheiten auf und unterstützt seinen Klienten bei der Errichtung eines rechtswirksamen Testaments. Viele Menschen scheuen dies, weil sie hohe Kosten fürchten, doch in den meisten Fällen sind sie doch überrascht, wie günstig diese Möglichkeit finanziell ist.

Angelika Schmid am 08.10.2010


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