
Stief-Familien Erben und Vererben
Im Sinne der Testierfreiheit hat jeder Bürger in Deutschland die Möglichkeit, vollkommen frei zu entscheiden, welche Personen an seinem Nachlass beteiligt werden. Diesbezüglich existieren zwar gewisse Einschränkungen, aber diese betreffen ausschließlich das Pflichtteilsrecht. Hat ein Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts, im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert und berücksichtigt ausschließlich die Verwandten des verstorbenen Erblassers.
Dem gegenüber steht die gewillkürte Erbfolge, die aufgrund von letztwilligen Verfügungen entsteht. Erblasser, die einen Erbvertrag aufsetzen lassen oder ein Testament verfassen bestimmen, wer ihr Vermögen erhält und diese Wünsche haben Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen.
Sowohl künftige Erblasser als auch Erben stellen sich die Frage, wie die gesetzlichen Bestimmungen für Stief-Familien aussehen. Hierbei handelt es sich um den mittlerweile dritthäufigsten Familientyp in Deutschland, sodass diesbezüglich ein großes Interesse besteht. Im BGB finden sich aber auch hierzu exakte Angaben, wodurch der Gesetzgeber absolute Klarheit schafft.
Stief-Familie und das gesetzliche Erbrecht
Grundsätzlich ist die Sachlage absolut eindeutig, denn die gesetzliche Erbfolge beruht auf einer Blutsverwandtschaft, die faktisch zwischen Stiefkindern und Stiefeltern nicht existiert. Demnach besteht innerhalb der Stief-Familie kein gesetzliches Erbrecht, wodurch Stiefkinder bzw. Stiefeltern nur testamentarisch als Erben eingesetzt werden können.
Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit für Stiefeltern, die Stiefkinder zu adoptieren. Auf diese Art und Weise werden diese leiblichen Kindern gleichgestellt. Dies betrifft natürlich auch das Erbrecht, sodass zwischen adoptierten Stiefkindern und den Stiefeltern ein gesetzliches Erbrecht entsteht.
Stief-Familie und die Erbschaftssteuer
Stief-Familien werden in der deutschen Erbschaftssteuer berücksichtigt, sodass diesbezüglich keine Fragen offen bleiben. Während Stiefkinder im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes der Steuerklasse I zugeordnet werden, befinden sich die Stiefeltern in Steuerklasse II. Diese Zuordnung ist bei der Bemessung der Erbschaftssteuer von zentraler Bedeutung, schließlich ist die Steuerklasse ausschlaggebend.
Aber auch die Freibeträge sind von enormer Wichtigkeit für die Höhe der jeweils fälligen Erbschaftssteuer, denn diese definieren, in welcher Höhe die Erbschaft steuerfrei bleibt. Stiefkinder des verstorbenen Erblassers können einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen und werden leiblichen Kindern gegenüber somit, zumindest im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer, in keinster Weise benachteiligt. Im Gegensatz dazu gilt für Stiefeltern kein gesonderter Freibetrag, sodass diese als Erben der Steuerklasse II lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen können.
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