Spartipp beim Erben mithilfe einer Lebensversicherung

Das Finanzamt verlangt bei Übergaben von Vermögen von den Erben oder Beschenkten seinen Obolus. Der Zugriff auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist allerdings nur nach dem Abzug der persönlichen Steuer -Freibeträge möglich. Der Lebensversicherung im Erbrecht wird bei der Berechnung zwar keine Sonderstellung eingeräumt, doch es gibt Möglichkeiten die Verträge so zu gestalten, dass Steuer gespart werden könnte.

Es gilt eine unterschiedliche Erb- und Schenkungsteuer für die verschiedenen Gruppen. Für Ehepartner und die Kinder sowie den eingetragenen Lebenspartner gelten mit der neuen Reform steuerlich deutlich bessere Vergünstigungen. Dies gilt nicht für erbende entfernte Verwandte. Dies gilt auch nicht für unverheiratet zusammen lebende Paare. Für diese Gruppe gelten die Steuerklassen II und III. In diesen Erbschaftssteuergruppen steigen die Steuertarife drastisch an. Hinzu kommt, dass die Freibeträge auch sehr viel geringer ausfallen.

Das Erben und Vererben der unverheirateten Paare

Ohne eine entsprechende letztwillige Verfügung, zum Beispiel ein Testament, erbt der unverheiratete Lebenspartner nichts. Paare in einer wilden Ehe haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie werden sowohl erb- als auch steuerrechtlich wie Fremde gesehen. Der Anteil am Nachlass kann nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag erreicht werden. Zudem muss bedacht werden, dass die Erbschaftsteuer sehr hoch ist, denn hier gilt Steuerklasse III. Dieser Personenkreis hat auch wenige Möglichkeiten Steuerfreibeträge anzusetzen (20.000 €). Ein Vergleich zu Ehepaaren, hier sind es 500.000 € steuerfrei und zusätzlich den Versorgungs- Freibetrag, der mit 256.000 € ordentlich zu Buche schlägt.

Die Heirat ziehen die meisten Paare nicht als eine Möglichkeit in Betracht. Dadurch würde sich wie vorher aufgeführt die Steuerbelastung erheblich reduzieren. Es gibt zur Absicherung des unehelichen Lebenspartners auf jeden Fall trotzdem eine Absicherungsmöglichkeit.

Spartrick mit verschenkten Lebensversicherungen

Eine Alternative wäre, dass die unehelich zusammenlebenden Partner gegenseitige Vermögensleistungen in einer Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung ansparen. Bei kluger Vermögensbildung kann auch die Ausbezahlung zur Gänze steuerfrei erfolgen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich ausführlich von einem seriösen Vertreter beraten zu einer Überkreuz – Gestaltung. Wenn man die Versicherung jeweils auf den Tod des anderen Partners abschließt und die Beiträge selbst bezahlt kann man die ausgezahlte Versicherungsprämie ohne Erbschaftsteuer kassieren.

Eine weitere Möglichkeit ergäbe sich aus der Schenkung der Lebensversicherung zu Lebzeiten. Doch auch bei der Schenkung einer Versicherung kann je nach der Höhe des Wertes eine zusätzliche Steuer anfallen.

Die Erbschaftsteuer Reform hat auch die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften steuerlich begünstigt. Auch diese Erbengruppe kommt zukünftig in den Genuss der höheren Freibeträge, gleichgestellt denen der Ehegatten. Ganz konsequent war diese Regelung allerdings nicht, denn für diese Gruppe gilt immer noch die nicht günstige Steuerklasse III.

Bewertung der Lebensversicherung beim Pflichtteil bzw. dessen Ergänzungsanspruch

Ein Pflichtteils- Ergänzungsanspruch lt. § 2325 Abs. 1 BGB entsteht, wenn aufgrund einer Zuwendung gegenüber einem Dritten der Nachlasswert und aufgrund dessen natürlich auch der Anspruch auf den Pflichtteil geschmälert wurde. Für Erbfälle nach der Reform im Januar 2010 verringert sich dieser Ergänzungsanspruch jedes Jahr um 10 %. Der sich hieraus ergebende Pflichtteilsergänzungsanspruch wird dem gedachten Nachlass hinzugerechnet.

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