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Protokollieren-des-Testaments

Protokollieren des Testaments

Mithilfe eines Testaments kann jeder Bundesbürger seinen letzten Willen schriftlich und rechtswirksam festhalten, sodass die auf diese Art und Weise definierten Verfügungen nach dem Tod notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein Testament bietet die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen, wodurch die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt wird. Nur einige Bestandteile des deutschen Erbrechts, wie zum Beispiel das Pflichtteilsrecht, lassen sich durch eine Verfügung von Todes wegen nicht aushebeln und gelten unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht.

Wer sich dazu entschlossen hat, ein Testament zu errichten, da er von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Vorstellungen bezüglich der Verteilung seines Nachlasses hat, kann grundsätzlich zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament wählen. In beiden Fällen handelt es sich um vom Gesetzgeber anerkannte, ordentliche Formen des Testierens. Während das eigenhändige Testament komplett handschriftlich vom Erblasser allein verfasst wird, ist bei einem öffentlichen Testament die notarielle Beurkundung notwendig. Das erstellen einer öffentlichen Urkunde gehört zu den elementaren Aufgaben der Notare.

Notarielles Protokoll des Testaments

Das öffentliche Testament unterscheidet sich demnach maßgeblich von einem eigenhändigen Testament, das der Testator allein verfasst und auch selbst verwahrt. Im Gegensatz dazu erfolgt die Errichtung eines öffentlichen Testaments stets einem Notar gegenüber, indem man diesen eine Schrift mit den letztwilligen Verfügungen übergibt oder seinen letzten Willen mündlich erklärt. Wählt der künftige Erblasser die Schriftform, darf das Testament auch maschinengeschrieben sein und kann zudem sowohl offen als auch geschlossen übergeben werden. Darüber hinaus existieren noch weitere Möglichkeiten, die jedoch nur in Ausnahmefällen Anwendung finden. So ist es erlaubt, den letzten Willen per Zeichensprache zu erklären. Im Bezug auf die Errichtung eines öffentlichen Testaments besteht demnach eine gewisse Vielfalt, die bei einem eigenhändigen Testament in keinster Weise gegeben ist.

Falls der künftige Erblasser seinen letzten Willen im Rahmen des öffentlichen Testaments mündlich erklärt, fertigt der Notar eine Niederschrift an. Auf diese Art und Weise wird die Verfügung von Todes wegen durch den Notar protokolliert und so schriftlich festgehalten. Darüber hinaus ist es aber auch Aufgabe des Notars, den Testator umfassend zu beraten und etwaige Missverständnisse oder Unklarheiten zu beseitigen. Zu guter Letzt beurkundet der Notar in seinem Protokoll die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers, sodass es diesbezüglich nach dessen Ableben keine Schwierigkeiten gibt. Die Anfechtung des Testaments ist daher bei notariellen Testamenten äußerst schwierig.

Sarah Greszat am 16.03.2011


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