
Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse
Die Pflegekasse kann verschiedene Leistungen erbringen. Angefangen beim Pflegegeld das Pflegebedürftigen als Aufwandsentschädigung bezahlt wird, sowie über Sachleistungen bis hin zur Kombinationsleistung stehen den Pflegekassen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Welche Leistungen die Pflegekasse im Einzelfall erbringen kann lässt sich nur individuell entscheiden.
Die richtige Einstufung ist der erste Schritt. Hierzu gehört auch die Ermittlung des Zeitbedarfs in der Pflege. Damit wird der Hilfebedarf erfasst und die Einstufung in eine der drei Pflegestufen kann erfolgen. Hierzu haben die Pflegekassen ein „Case- oder Fallmanagement“. Qualifizierte Pflegeberater erstellen einen Versorgungsplan, nachdem der Umfang des Hilfebedarfs festgelegt wurde. Diese Pflegeberatung kann Zuhause oder in einer Betreuungseinrichtung erfolgen und die Anwesenheit eines nahen Angehörigen ist hierbei durchaus wichtig.
Pflegestufen der gesetzlichen Pflegekasse
Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld und zwar nach den folgenden Pflegestufen der Pflegeversicherung. Die nachfolgenden Einstufungen stehen den Pflegekassen zur Verfügung um zu bemessen wie viel tägliche Hilfe durch eine Pflegekraft oder Angehörige geleistet werden kann:
Pflegestufe I
Personen, die bei der Grundpflege erhebliche Hilfe benötigen, können in Stufe I eingeteilt werden. Dabei müssen mehr als 45 Minuten täglich auf die Grundpflege entfallen. Körperpflege, Mobilität, Ernährung sind die drei Teilbereiche der Grundpflege. Der Pflegekraft stehen bei dieser Einstufung dann täglich insgesamt 90 Minuten zur Verfügung. In dieser Zeit können neben der Grundpflege auch die medizinische Pflege und die häusliche Pflege erfolgen. Den Pflegekassen stehen für diese Pflegestufe Sachleistungsgrenzen von bis zu 440.- Euro monatlich zur Verfügung wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde.
Pflegestufe II
Personen, die mindestens dreimal täglich Hilfe bei der Grundpflege brauchen, können in Pflegestufe II eingestuft werden. Die Pfleger haben damit täglich 3 Stunden Zeit um den Pflegebedürftigen zu unterstützen, wobei mehr als 2 Stunden dieser Zeit für die Grundpflege verwendet werden müssen. Die Pflegekasse kann in dieser Stufe bis zu 1.040.- Euro monatlich für die professionelle ambulante Pflege aufwenden.
Pflegestufe III
Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen und auch mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen, können in die Stufe III eingeteilt werden. Der Pflegekraft stehen hier 5 Stunden Zeit täglich zur Verfügung wobei für die Grundpflege mindestens 4 Stunden verwendet werden müssen. Die Pflegekasse kann bei dieser Einstufung bis zu 1.918.- Euro im Härtefall zur Pflege beisteuern wenn die Betreuung durch professionelles Personal erfolgt.
Pflegegeld für Angehörige und Kombinationsleistungen
Wurde ein Pflegebedürftiger in Pflegestufe I eingestuft, so steht einem Angehörigen für dessen Pflege ein Pflegegeld in Höhe von derzeit 225.- Euro zu (Stand 2011). In der zweiten Pflegestufe stehen dem Angehörigen bis zu 430.- Euro zu und in der Pflegestufe III kann die Pflegekasse 675.- Euro monatlich ausschütten. Ein jährliches Beratungsgespräch ist bei Pflegestufe I für den Angehörigen Pflicht, in den höheren Pflegestufen muss es zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei und kann nicht als Lohn gesehen werden, sondern nur als Aufwandsentschädigung oder Ersatzleistung für einen Verdienstausfall in der Zeit der Pflege. In einigen Fällen kann der Pflegebedürftige mit einer Kombination versorgt werden. Diese könnte bestehen aus ambulanten Pflegediensten im Alter und der Betreuung durch den Angehörigen. Das bezeichnen Fachleute als Kombinationsleistungen, die auch aus einer Verknüpfung durch dauernde Pflegedienste und Kurzzeitpflege geleistet werden kann.
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