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Internationales Erbrecht: Ukraine

Das Zivilrecht der Ukraine gesteht seinen Bürgern ein Erbrecht zu und definiert zudem die juristischen Rahmenbedingungen für Erbschaften jeglicher Form. In Buch 6 des ukrainischen Zivilgesetzbuches finden sich sämtliche Regelungen, die das Erbrecht ausmachen, sodass dieses auch in der Ukraine fester Bestandteil der nationalen Gesetzgebung ist.

Im Allgemeinen unterscheidet der ukrainische Gesetzgeber, ebenso wie der deutsche Staat, zwischen Erbschaften von Gesetzes wegen und dem Vererben nach einem Testament. Folglich steht es künftigen Erblassers frei, ob sie ein Testament errichten und so eine gewillkürte Erbfolge festlegen oder keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen und sich im Zuge dessen auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. In dieser Hinsicht stimmt das ukrainische Erbrecht mit der Gesetzgebung der meisten anderen Staaten überein.

Der Nachlass umfasst in der Ukraine grundsätzlich das gesamte Hab und Gut des verstorbenen Erblassers. Demnach sind neben dem Vermögen auch dessen Rechte und Pflichten Bestandteile der Erbschaft, sofern sie nicht mit dem Tod des Erblassers erlöschen. Der ukrainische Gesetzgeber betrachtet personenbezogene Nichtvermögensrechte jedoch als unvererblich, sodass beispielsweise Unterhalts- oder Schadensersatzansprüche nicht im Nachlass enthalten sind, sondern stattdessen mit dem Tod des Berechtigten wegfallen.

Das Nachlassverfahren in der Ukraine

Der Ablauf eines Nachlassverfahrens gestaltet sich in der Ukraine etwas anders, denn die Erbschaft geht nicht automatisch auf die jeweiligen Erben über. Jeder Erbe hat stattdessen sechs Monate Zeit, die Annahme der Erbschaft zu erklären, wobei die Frist mit dem Erbanfalldatum beginnt. Wer eine entsprechende Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben hat, kann nachträglich noch sein Erbe ausschlagen. Diese Ausschlagung muss jedoch vor Ablauf der Frist erfolgen und darf demnach nicht später als sechs Monate nach Anfall der Erbschaft stattfinden. Die Annahme der Erbschaft, sowie auch die Ausschlagung müssen in der Ukraine stets einem Notar gegenüber erklärt werden. Erben, die mit dem verstorbenen Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, müssen die Annahme der Erbschaft aber nicht gesondert erklären. Sofern diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers keine Ausschlagung vornehmen, geht der ukrainische Gesetzgeber von einer stillschweigenden Erbschaftsannahme aus.

Im Anschluss an die Annahme der Erbschaft kann jeder Erbe einen Erbschein beantragen, der seine jeweilige Erbenstellung ausweist. Insbesondere wenn es um die Erbschaft von Immobilien geht, ist ein amtlicher Erbschein praktisch unverzichtbar, schließlich kann man ausschließlich unter Vorlage einer derartigen Urkunde das Objekt für sich registrieren lassen. Erst mit der staatlichen Registrierung erwirbt der betreffende Erbe dann die vollen Eigentumsrechte.

Falls kein Erbe ermittelt werden kann oder alle Erben das Erbe ausschlagen, wird der ukrainische Staat zum gesetzlichen Erben. So nimmt in einem solchen Fall die Steuerbehörde der territorialen Gemeinschaft den Nachlass in Besitz, wobei dies erst nach Ablauf einer einjährigen Frist nach dem Erbanfall stattfindet.

Gesetzliche Erbfolge in der Ukraine

Obgleich ein Testament viele Möglichkeiten bietet, ziehen es die meisten Menschen vor, keine derartige Verfügung von Todes wegen zu verfassen. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um eine eher unbewusste Entscheidung, weil künftige Erblasser die Errichtung eines Testaments für unwichtig halten oder sich gar nicht erst mit diesem Thema befassen. In der Ukraine gestaltet sich dies ebenfalls so, weshalb die gesetzliche Erbfolge auch hier in der großen Mehrheit der Erbfälle Anwendung findet.

Ähnlich wie beispielsweise in Deutschland basiert auch die gesetzliche Erbfolge der Ukraine auf einem Ordnungssystem. Insgesamt existieren dem ukrainischen Gesetz entsprechend fünf Erbfolgen, wobei Erben einer nachfolgenden Ordnung nur dann zur Erbfolge berufen werden, wenn keine Erben der vorhergehenden Erbenordnung existieren bzw. die Erben der Vorfolge das Erbe ausgeschlagen haben. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden in der Ukraine keine Unterschiede innerhalb der einzelnen Ordnungen gemacht, sodass der Nachlass stets zu gleichen Teilen auf die Erben der jeweiligen Ordnung verteilt wird.

In der Ukraine ist die erste Ordnung den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Eltern, sowie dem überlebenden Ehegatten vorbehalten. Demnach erben diese vorrangig, sofern die gesetzliche Erbfolge in einem konkreten Erbfall Anwendung findet. Die Geschwister des Erblassers werden ebenso wie die Großeltern des Verstorbenen vom ukrainischen Gesetzgeber in der zweiten Ordnung zusammengefasst. Bei den Tanten und Onkeln handelt es sich um Erben der dritten Ordnung, während Personen, die mindestens die letzten fünf Jahre vor Anfall der Erbschaft als Familie mit dem verstorbenen Erblasser gelebt haben, vor dem ukrainischen Gesetz als Erben vierter Ordnung gelten. Die fünfte und letzte Erbenordnung ist allen anderen Verwandten vorbehalten.

Testament in der Ukraine

Künftige Erblasser, die mit der gesetzlichen Erbfolge der Ukraine in gewisser Hinsicht nicht einverstanden sind und andere Vorstellungen bezüglich ihres eigenen Nachlasses haben, können selbstverständlich ein Testament errichten. Das im ukrainischen Zivilgesetzbuch definierte Erbrecht sieht eine Testierfreiheit vor, die es dem Testator gestattet, beliebige Personen als Erben einzusetzen. Zudem bietet ein Testament die Möglichkeit, gesetzliche Erben von der Erbfolge auszuschließen, wobei etwaige Pflichtteilsansprüche trotzdem bestehen bleiben.

Ein Testament wird, wie auch in Deutschland siehe: Muster und Vorlagen, in der Ukraine üblicherweise in schriftlicher Form vom Testator persönlich verfasst, unterzeichnet, sowie mit Datum und Ort versehen. Anschließend wird die Verfügung von Todes wegen dort einem Notar übergeben, der diese wiederum beglaubigt. Falls kein Notar zur Verfügung steht und sich der Testierende beispielsweise in einem Krankenhaus befindet, kann auch eine andere, gesetzlich definierte Dienstperson, wie zum Beispiel ein Arzt, die Beglaubigung des Testaments vornehmen. Im Zuge dessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Beglaubigung stets im Beisein von zwei Zeugen stattfinden muss. Die beiden Zeugen bestätigen das Testament zu guter Letzt ebenfalls mit ihrer Unterschrift, wodurch die letztwillige Verfügung rechtskräftig wird. Hierbei gilt es zu beachten, dass das ukrainische Gesetz Dienstpersonen, Erben und Familienangehörigen untersagt, als Zeugen bei der Errichtung eines Testaments zu fungieren.

Abgesehen von dem normalen, öffentlichen Testament kennt der ukrainische Gesetzgeber auch das geheime Testament. Dieses wird ebenfalls vom Testator selbst verfasst und unterschrieben, dem Notar jedoch in einem geschlossenen Umschlag übergeben. Mit der Eröffnung des Geheimtestaments, die im Beisein von zwei Zeugen und allen am Erbfall beteiligten Personen stattfindet, wird der Inhalt der Verfügung von Todes wegen öffentlich gemacht.

Nur ein Testament, das diesen Formvorschriften entspricht, wird in der Ukraine als rechtskräftig anerkannt, sodass sich künftige Erblasser im Vorfeld ausführlich mit den juristischen Rahmenbedingungen auseinandersetzen sollten. Darüber hinaus sollten Testatoren berücksichtigen, dass die Testierfreiheit auch in der Ukraine durch ein Pflichtteilsrecht eingeschränkt wird. Demnach steht den Kindern, Eltern, sowie dem überlebenden Ehegatten ein gesetzlicher Pflichtteil zu, sofern diese arbeitsunfähig sind. Zusätzlich gewährt der Gesetzgeber auch minderjährigen Kindern Pflichtteilsansprüche.

Die ukrainische Erbschaftssteuer

Der ukrainische Fiskus erhebt eine Erbschaftssteuer, sodass Erben grundsätzlich einen Teil ihrer Erbschaft an die zuständige Steuerbehörde abführen müssen. Dies ist in der Ukraine gesetzlich verankert, schließlich ist die Erbschaftssteuer ein wesentlicher Bestandteil des ukrainischen Steuersystems. Wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer im Endeffekt ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Verwandte ersten Grades, die in der Ukraine wohnhaft sind, zahlen dem ukrainischen Erbschaftssteuergesetz entsprechend keine Erbschaftssteuer. Gleiches gilt für den überlebenden Ehegatten, der ebenfalls von dieser Steuerpflicht befreit ist. Familienangehörige, die zwar in der Ukraine leben, aber nicht zur Verwandtschaft ersten Grades gehören, zahlen dahingegen 5 Prozent Erbschaftssteuer. Erben, die in der Ukraine wohnhaft und am Nachlass einer Person beteiligt werden, die nicht in der Ukraine lebte, müssen 15 Prozent Erbschaftssteuer zahlen. Alle anderen Erben müssen sogar 30 Prozent ihres Erbteils an den Fiskus abführen, wobei stets der aktuelle Marktwert als Berechnungsgrundlage dient.

Weitere Informationen zum Internationalen Erbfall:

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht

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