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Internationales Erbrecht: Schweden

Der schwedische Gesetzgeber akzeptiert grundsätzlich keine Rechtswahl und macht seine Zuständigkeit im Hinblick auf erbrechtliche Angelegenheiten von der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers abhängig. Demnach unterliegt unbewegliches und bewegliches Vermögen dem schwedischen Erbrecht, sofern es sich bei dem Erblasser um einen schwedischen Staatsbürger handelte. Wie so oft im Leben bestätigen auch hierbei Ausnahmen die Regel. War der Verstorbene Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des Nordischen Erbrechtsabkommens, setzt das Staatsangehörigkeitsprinzip aus, weil in einem solchen Fall der gewöhnliche Aufenthaltsort ausschlaggebend ist. Demnach gilt das schwedische Erbrecht nicht nur für schwedische Erblasser, sondern auch für Dänen, Finnen, Isländer und Norweger, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihres Todes in Schweden hatten.

Gesetzliche Erbfolge in Schweden

Die gesetzliche Erbfolge Schwedens zeichnet sich durch einige Besonderheiten aus und weicht mitunter erheblich von der gesetzlichen Erbfolge ab, wie diese in Deutschland praktiziert wird. Falls der verstorbene Erblasser neben einem Ehegatten auch Kinder hinterlässt, ist es von zentraler Bedeutung, ob es sich hierbei um gemeinsame Kinder mit dem überlebenden Ehegatten handelt. Ist dies der Fall, wird der Ehepartner der gesetzlichen Erbfolge Schwedens zufolge zum Vorerben, während die gemeinsamen Kinder als Nacherben gelten. Falls noch weitere Kinder existieren, die aus einer anderen Partnerschaft stammen, erhalten diese ihren Erbteil umgehend, da der Ehegatte lediglich für die Erbteile der gemeinsamen Kinder Vorerbe wird.

Für den Fall, dass der Erblasser Kinder, aber keinen Ehegatten hinterlässt, erben die Kinder des Verstorbenen den gesamten Nachlass zu jeweils gleichen Teilen. Sind dahingegen keine Abkömmlinge, aber ein Ehegatte vorhanden, wird dieser durch die gesetzliche Erbfolge als Vorerbe und die Eltern, sowie deren Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt.

Testament im schwedischen Erbrecht

Das schwedische Erbrecht gibt künftigen Erblassern selbstverständlich die Gelegenheit, ihren Nachlass zu Lebzeiten testamentarisch zu regeln und so für den Ernstfall vorzusorgen. Durch die Errichtung eines Testaments kann man seinen letzten Willen verbindlich niederschreiben und lässt seine Angehörigen außerdem nicht im Unklaren darüber, was mit dem Nachlass geschehen soll. Der schwedische Gesetzgeber definiert zwar eine gesetzliche Erbfolge für den Fall, dass kein Testament existiert, aber diese entspricht wohl in den seltensten Fällen in jeglicher Hinsicht den Vorstellungen des Erblassers. Aus diesem Grund erweist sich eine Verfügung von Todes wegen stets als sehr sinnvoll.

In Schweden muss ein Testament stets in schriftlicher Form errichtet werden und zudem noch einige andere Vorschriften beachten, wobei eine handschriftliche Form nicht zwingend erforderlich ist. Der Erblasser muss seine letztwillige Verfügung selbst schriftlich erstellen und diese anschließend mit seiner Unterschrift versehen. Die Unterschrift sollte in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen. Alternativ genügt es aber auch, wenn der Erblasser den Zeugen gegenüber bestätigt, dass es sich um sein Testament und seine Unterschrift handelt. Die beiden Zeugen bestätigen dies dann wiederum mit ihrer Unterschrift. Zusätzlich kennt das schwedische Erbrecht noch das gemeinschaftliche Testament.

Unabhängig davon, welches Testament vorliegt, gilt es zu beachten, dass in Schweden kein Testamentsregister existiert und somit keine Testamentseintragung erfolgen kann. Außerdem wird die Testierfreiheit des Erblassers (Was bedeutet denn eigentlich Testierfreiheit?) auch im schwedischen Erbrecht durch das Pflichtteilsrecht (siehe: Pflichtteil umgehen im Testament) eingeschränkt. Dieses begünstigt ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers, wodurch nur die Kinder und Kindeskinder Pflichtteilsansprüche in Schweden geltend machen können. Hierbei gilt eine Frist von sechs Monaten, weshalb Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, nur innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Existenz des Testaments durchsetzen können.

Erbschaftssteuer in Schweden

Schweden ist im Allgemeinen für recht hohe Steuern bekannt und gilt demnach keineswegs als Steuerparadies. Hinsichtlich der Besteuerung von Erbschaften gestaltet sich dies jedoch ein wenig anders, denn der schwedische Fiskus erhebt keine Erbschaftssteuer. Auch die Schenkungssteuer ist dem schwedischen Gesetzgeber unbekannt. Erbschaften sind in Schweden folglich stets steuerfrei, sodass Erben keinen Teil ihrer Erbschaft an den Fiskus abführen müssen.

Die schwedische Erbschaftssteuerfreiheit ist jedoch noch recht jung, denn erst im Jahre 2004 wurden die Schenkungs- und Erbschaftssteuer in Schweden abgeschafft. Obwohl die schwedische Erbschaftssteuer auf eine lange Tradition zurückblicken konnte und auf einem Gesetz der Westgoten aus dem 14. Jahrhundert beruhte, entschied sich die schwedische Regierung vor einigen Jahren für ihre Abschaffung.

Obgleich die schwedische Erbschaftssteuer zum 31. Dezember 2004 abgeschafft wurde, können Erbschaften mitunter einer Erbschaftssteuerpflicht unterliegen. Falls im Ausland belegenes Vermögen Bestandteil des Nachlasses ist, kann für dieses in dem betreffenden Land Erbschaftssteuer fällig werden.

- Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
- Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

Sarah Greszat am 22.02.2011


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