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Immobilien Erbe günstig durch Steuerreform?

Die jüngste Erbschaftssteuerreform ist zum 01. Januar 2010 in Kraft getreten und hat einige Änderungen nach sich gezogen. Nachdem nahe Familienangehörige, wie der überlebende Ehegatte, die Kinder, sowie die Enkelkinder des verstorbenen Erblassers bereits durch die Erbschaftssteuerreform 2009 in den Genuss einer günstigeren Besteuerung kamen, wurde die Erbschaftssteuer nun auch für die Geschwister herabgesetzt, indem die Erbschaftssteuersätze der Steuerklasse II gesenkt wurden.

Ein zentraler Aspekt der Erbschaftssteuerreform 2010 betrifft aber auch die Erbschaft von Wohneigentum. So haben sich beim Immobilien-Erbe gewisse Änderungen ergeben, die eine Befreiung von der Erbschaftssteuer stark einschränken und an strenge Regeln knüpfen.

Immobilien erbschaftssteuerfrei erben für Ehegatten bzw. Lebenspartner

Das Erbrecht bei Immobilien besagt, dass der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des verstorbenen Erblassers  auch nach der Erbschaftssteuerreform von 2010 weiterhin die Möglichkeit hat, Immobilien erbschaftssteuerfrei zu erben. Solche Steuerbefreiungen bei der Erbschaft sind aber nur unter gewissen Voraussetzungen möglich, sodass sich Erben im Vorfeld genauestens informieren sollten, um die mögliche Steuerersparnis nicht zu verschenken.

Von der Erbschaftssteuer befreit werden kann ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner muss die geerbte Immobilie für mindestens zehn Jahre ununterbrochen als Hauptwohnsitz nutzen, um von der Steuerfreiheit Gebrauch machen zu können. Entscheidet sich der Ehegatte im Nachhinein um und zieht vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aus der betreffenden Immobilie aus, um diese beispielsweise zu vermieten oder zu verkaufen, ist diese Erbschaft steuerpflichtig. In einem solchen Fall ist die fällige Erbschaftssteuer an den Fiskus zu entrichten, selbst wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Haus mehrere Jahre bewohnt hat und somit zuerst von der Erbschaftssteuerfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Immobilien erbschaftssteuerfrei erben für Kinder

Neben dem überlebenden Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner erben auch die Kinder des Erblassers eine selbstgenutzte Immobilie unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. So ist es auch hier für die Befreiung von der Erbschaftssteuer erforderlich, dass die Kinder mindestens zehn Jahre lang in dem betreffenden Haus wohnen. Darüber hinaus existiert für die Kinder aber noch eine weitere Bedingung, denn nur Immobilien mit einer Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter sind in dieser Regelung inbegriffen. Falls die Wohnfläche der geerbten Immobilie über 200 Quadratmeter liegt, ist demnach Erbschaftssteuer fällig. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unterliegt dann jedoch nicht die gesamte Immobilie der Erbschaftssteuerpflicht, sondern lediglich der 200 Quadratmeter übersteigende Teil, sodass der Fiskus eine anteilige Erbschaftssteuer verlangt.

Sarah Greszat am 09.12.2010


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