
Generalvollmacht
Mit einer Vollmacht wird einer dritten Person eine offizielle Berechtigung ausgestellt, den Vollmachtgeber in gewisser Hinsicht zu vertreten. Für gewöhnlich handelt es sich hierbei um offizielle Angelegenheiten, die der Vollmachtgeber aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht selbst erledigen kann. So erhält der Bevollmächtigte mit der Vollmacht die Erlaubnis, diese Angelegenheit im Namen des Vollmachtgebers zu klären. Demnach fungiert der Bevollmächtigte zumindest in der entsprechenden Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers.
Der deutsche Gesetzgeber kennt die unterschiedlichsten Arten von Vollmachten, sodass man praktisch für jeden Bereich eine spezielle Vollmacht ausstellen kann. Im Rahmen einer Spezialvollmacht räumt man dem Bevollmächtigten also nur für einen bestimmten Teilbereich eine Vertretungsvollmacht ein, sodass alle anderen Bereiche davon unberührt bleiben.
Eine Generalvollmacht beschränkt sich dahingegen, wie der Name schon sagt, nicht nur auf einen Teilbereich, sondern deckt sämtliche, rechtlichen Stellvertretungen ab. In §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dies juristisch verankert, sodass eine Generalvollmacht, die form frei erteilt wird, dem Bevollmächtigten eine umfassende Handlungsvollmacht gibt, die natürlich auch vor Gericht absolut anerkannt ist. Generalvollmachten werden häufig auch im geschäftlichen Umfeld erteilt und müssen dann selbstverständlich satzungskonform sein. Wird innerhalb einer Gesellschaft eine derartige Vollmacht vergeben, muss diese mindestens die Befugnisse einer allgemeinen Handlungsvollmacht einräumen, wobei der Umfang einer solchen Generalvollmacht ebenfalls über den einer Prokura hinaus gehen kann.
Eine Generalvollmacht kann aber auch im privaten Bereich eingesetzt werden. Wer eine solche Vollmacht ausstellen möchte, sollte sich diesen Schritt aber genau überlegen und abwägen, ob dies die richtige Entscheidung ist. Schließlich verfügt der Generalbevollmächtigte eine Stellvertretungsbefugnis für sämtliche Belange und kann somit alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Generalvollmacht, sofern man sich zu einer solchen entschlossen hat, an Bedingungen zu knüpfen. So kann man beispielsweise festlegen, dass die Vollmacht erst dann in Kraft tritt, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.
Der wesentliche Vorteil einer Generalvollmacht, der sich ebenfalls als erhebliches Risiko herausstellen kann, besteht darin, dass diese Vollmacht für alle Bereiche gilt und man keine separate Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung usw. erteilen muss. Auf diese Art und Weise läuft man nicht Gefahr, einen wichtigen Aspekt zu vergessen. Durch eine Generalvollmacht wird ein vertrauter Mensch im Falle eines Falles mit einer umfassenden Vertretungsvollmacht ausgestattet. Dies gibt dem Vollmachtgeber eine gewisse Sicherheit, schließlich kümmert sich dann ein naher Verwandter oder enger Freund um seine Angelegenheiten. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass der Bevollmächtigte das absolute Vertrauen des Vollmachtgebers genießt. Ist dies nicht der Fall, sollte von einer Generalvollmacht abgesehen werden.
Obwohl man bei der Form der Generalvollmacht (Generalvollmacht Vorlage) weitestgehend frei ist, müssen hierbei natürlich auch einige Formalitäten berücksichtigt werden, da die Vollmacht ansonsten nicht rechtswirksam wird. So ist es unbedingt erforderlich, das Dokument durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Erfolgt keine Beurkundung durch einen Notar, ist die Generalvollmacht praktisch unwirksam und wird von keinem deutschen Gericht akzeptiert. Der Vollmachtgeber sollte zudem seinen Verwandten- und Bekanntenkreis darüber informieren, wer der Generalbevollmächtigte ist. Im Falle eines Falles ist so allen bekannt, welche Person bevollmächtigt ist und diese können sich so umgehend an diese wenden. Darüber hinaus sollte man auch seinem Hausarzt und der Hausbank eine Kopie der Generalvollmacht zukommen lassen.
Mit einer Generalvollmacht kann man demnach selbst für den Notfall vorsorgen und dafür Sorge tragen, dass ein vertrauter Mensch als Generalbevollmächtigter eingesetzt wird. Hat man keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen, muss in der Regel ein Gericht entscheiden und einen Vertreter bzw. Pfleger bestellen, hierbei kann es sich mitunter um eine Person handeln, die der Betroffene nie für diese Ausgabe ausgewählt hätte, oder gar einen vollkommen Fremden.
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