
Gattungsvermächtnis
Der deutsche Gesetzgeber kennt mehrere Varianten des Vermächtnisses, zu denen wie das häufig genutzte Nießbrauchsvermächtnis unter anderem auch das Gattungsvermächtnis gehört. Dieses unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von einem herkömmlichen Vermächtnis, dass der Vermögensvorteil hierin an keinem konkreten Gegenstand festgemacht wird, sondern stattdessen nur in seiner Art bzw. Gattung näher definiert wird. Demnach gibt der Erblasser im Rahmen eines Gattungsvermächtnisses nicht an, welchen Vermögensvorteil der Vollmachtnehmer erhalten soll. Wie der Name bereits aussagt beinhaltet ein Gattungsvermächtnis lediglich Angaben über die Gattung des Vermögensvorteils
Grundsätzlich ist es nur möglich ein Vermächtnis zu erhalten, wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt, also kein Vermächtnis ohne ein Testament. Die Nachlassplanung kann auch durch den Erbvertrag erfolgen mit einem entsprechenden Vermächtnis-Eintrag.
Wahl des Vermögensvorteils im Rahmen eines Gattungsvermächtnisses
Da der Erblasser im Rahmen eines Gattungsvermächtnisses nicht genau angibt, welchen Vermögensvorteil der Bedachte erhalten soll, existiert hierbei eine gewisse Wahlmöglichkeit. Ist also im Vermächtnis beispielsweise festgelegt, dass der Vermächtnisnehmer ein Möbelstück aus dem Nachlass erhalten soll, gilt es dann, einen entsprechenden Gegenstand auszuwählen.
Wem die Wahl des jeweiligen Vermögensvorteils obliegt, legt der Erblasser im Gattungsvermächtnis fest. Neben dem Bedachten selbst kann auch der Beschwerte oder eine dritte Person mit dieser Aufgabe betraut werden, sodass es grundsätzlich in der Hand des Erblassers liegt, eine Person auszuwählen, die schlussendlich die Entscheidung trifft. Im Zuge dessen muss man ebenfalls berücksichtigen, dass der Vermögensvorteil den Verhältnissen des Vermächtnisnehmers entsprechen muss. Übersteigt die Art und Güte die Verhältnismäßigkeit, kann der Bedachte nicht die Herausgabe des betreffenden Gegenstandes verlangen. Gemäß § 2155 BGB ist der Beschwerte in einem solchen Fall nicht zur Herausgabe verpflichtet und kann stattdessen so verfahren, wie wenn keine Anordnung bezüglich der jeweiligen Sache existiert. Vermächtnisnehmer, die in eher bescheidenen Verhältnissen leben, können also im Rahmen eines Gattungsvermächtnisses nicht darauf bestehen, einen teuren Sportwagen oder einen antiken Schrank als Vermögensvorteil zu erhalten, schließlich würde dies nicht ihren Lebensumständen entsprechen.
Grundsätzlich obliegt die Wahl des Vermögensvorteils dem Beschwerten, der somit für den Bedachten eine Auswahl trifft. Nur für den Fall, dass der Erblasser eine anderweitige Anordnung getroffen hat, darf eine andere Person den Vermögensvorteil des Gattungsvermächtnisses auswählen.
Gattungsvermächtnis und Wahlvermächtnis
Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen eines Gattungsvermächtnisses eine gewisse Wahl möglich ist, wird ein solches Vermächtnis nicht selten mit einem Wahlvermächtnis im BGB ebenfalls vorgesehen, verwechselt. Bei näherer Betrachtung der exakten Modalitäten zeigen sich jedoch schnell die Differenzen. Im Falle eines Wahlvermächtnisses hat der Erblasser mehrere Gegenstände zur Auswahl gestellt, die dem Bedachten als Vermögensvorteil dienen können, sodass sich dieser einen der Gegenstände aussuchen kann. Im Gegensatz dazu trifft der Vermächtnisgeber im Zuge eines Gattungsvermächtnisses keine Vorauswahl, sondern definiert durch die Gattung lediglich die Art des Vermögensvorteils.
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