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Freibeträge im Erbrecht gerecht für alle?

Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten sind die gesetzlichen Freibeträge ausschließlich für die Erbschaftssteuer von Belang, denn hier hinter verbirgt sich der Betrag, der steuerfrei geerbt werden darf. Wenn der Erbteil eines Erben also unter dem gesetzlichen Freibetrag liegt, bleibt diese Erbschaft für den betreffenden Erben steuerfrei.

Demzufolge lohnt sich die Ausnutzung der gesetzlichen Freibeträge bei geringeren Erbschaften besonders, denn nur auf diesem Weg verzichtet der Fiskus auf die Erhebung von Erbschaftssteuer.

Die Steuerklassen in der Erbschaftssteuer

Wie hoch der Freibetrag in der Erbschaftssteuer am Ende ausfällt, hängt jedoch von der jeweiligen Steuerklasse ab. Der Fiskus ordnet die Erben verschiedenen Steuerklassen zu, wodurch der gesetzliche Freibetrag definiert wird. Grundsätzlich gilt hierbei, dass nahe Verwandte einen höheren Freibetrag geltend machen können als andere Erben, die mit dem Erblasser womöglich überhaupt nicht blutsverwandt waren.

Im deutschen Erbschaftssteuersystem werden überlebende Ehepartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel, sowie Eltern und Großeltern, sofern es sich um eine Erbschaft handelt, in der Steuerklasse I zusammengefasst. Eltern und Großeltern, die eine Zuwendung vom Erblasser in Form einer Schenkung erhalten haben, werden diesbezüglich der Erbschaftssteuerklasse II zugeordnet, ebenso wie die Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Alle übrigen Erben bzw. Empfänger von Zuwendungen bilden gemeinsam mit eingetragenen Lebenspartnern die Erbschaftssteuerklasse III.

Freibeträge in der Erbschaftssteuer

Für die exakte Höhe der erbschaftssteuerlichen Freibeträge ist aber nicht allein die Steuerklasse, sondern vielmehr das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser von zentraler Bedeutung. Erben, die der Steuerklasse II angehören, können einen Freibetrag von je 20.000 Euro geltend machen. Erben der Erbschaftssteuerklasse III können ebenfalls nur 20.000 Euro steuerfrei erben, es sei denn es handelt sich um den eingetragenen Lebenspartner, denn dieser kann einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro nutzen.

Bei den Erben der Steuerklasse I ergeben sich im Bezug auf die erbschaftssteuerlichen Freibeträge noch weitaus größere Differenzen. Während die Kinder und Stiefkinder des Erblassers 400.000 Euro als Freibetrag geltend machen können, gesteht der Fiskus Enkelkindern, Urenkeln und Stiefenkeln lediglich 200.000 Euro steuerfrei zu. Falls das Kind bzw. Stiefkind des Erblassers, über das ein Enkel mit dem Erblasser verwandt ist, jedoch bereits verstorben ist, kann der betreffende Enkel einen erbschaftssteuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nutzen. Die Erbschaftssteuer für ein Haus kann mit dem reformierten Steuerrecht für verschiedene Verwandte auch ganz entfallen.

Bei einem Erwerb von Todes wegen erhalten die Eltern und Großeltern lediglich bis zu 100.200 Euro steuerfrei und müssen für darüber hinaus gehende Erbteile Erbschaftssteuer bezahlen. Überlebende Ehepartner dürfen dahingegen 500.000 Euro erben, ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, da der erbschaftssteuerliche Freibetrag für diese Erben bei einer halben Million Euro liegt.

Sarah Greszat am 23.08.2010


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