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Formvorschriften im privatschriftlichen Testament

Das Erbrecht gehört zu den komplexesten Bestandteilen der deutschen Gesetzgebung und erweist sich insbesondere für Laien daher nicht selten als Buch mit sieben Siegeln. Die Vielzahl an Formvorschriften macht es künftigen Erblassern nicht leicht, ein privatschriftliches Testament zu errichten, sodass dieses auch in sämtlichen Punkten den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit rechtskräftig wird.

Nichtsdestotrotz sind die strengen Formvorschriften unvermeidlich und von größter Wichtigkeit für das Erbrecht, schließlich müssen durch das Testament sämtliche Fragen im Bezug auf den letzten Willen des Verstorbenen einwandfrei geklärt werden können. Der Testator selbst kann schließlich keine Auskunft mehr geben, sodass das Testament absolut eindeutig und unmissverständlich sein muss, damit der letzte Wunsch des verstorbenen Erblassers auch tatsächlich in die Tat umgesetzt werden kann. Das Testament ist der letzte Wille eines Menscchen und dieser darf nicht Interpretationen oder einer Umdeutung unterliegen, dann wird er schließlich in aller Regel nur verfälscht.

Was ist bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments zu beachten?

Wer sich dazu entschließt, ein privatschriftliches Testament zu errichten und somit auf die fachmännische Unterstützung eines erfahrenen Notars verzichtet, muss sich im Vorfeld intensiv mit dem geltenden Erbrecht befassen. Gibt es Formvorschriften die zu beachten sind? Ja, und mit diesen sollte sich ein künftiger Erblasser auch vertraut machen. Werden diese nicht oder nur teilweise berücksichtigt, kann das Testament im schlimmsten Fall für nichtig erklärt werden. Durch die Nichtigkeit des Testaments findet stattdessen die vermutlich unerwünschte gesetzliche Erbfolge Anwendung .

Die zentrale Formvorschrift für ein privatschriftliches Testament ist, dass dieses vollständig eigenhändig erstellt wurde. Ein solches eigenhändiges Testament muss außerdem mit der Unterschrift des Testators versehen sein, sodass im Nachhinein zweifelsfrei geklärt werden kann, dass der Erblasser auch tatsächlich Verfasser der betreffenden letztwilligen Verfügung war. Durch die Angabe von Ort und Zeit ist es später möglich, festzustellen zu welchem Zeitpunkt der Erblasser das Testament errichtet hat. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen existieren. Ist dies der Fall, kann anhand des Datums festgestellt werden, bei welchem Dokument es sich um das aktuelle Testament handelt.

Auch im Bezug auf die Testierfähigkeit oder vielleicht auch eine Testierunfähigkeit kann das Datum von zentraler Bedeutung sein. Falls sich im Zuge des Nachlassverfahrens die Frage stellt, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überhaupt testierfähig war, gibt das im privatschriftlichen Testament vermerkte Datum wichtige Hinweise. So lässt sich auch im Nachhinein noch überprüfen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Diagnose gestellt wurde, die eine Testierunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Falle können übergangene Erben das Testament anfechten.

Sarah Greszat am 15.03.2011


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