
Erbteilsübertragung formal richtig gestalten
Als Eigentümer einer Sache oder eines Vermögens kann man hierüber frei verfügen und unterliegt hierbei keinen Einschränkungen.
Dies gilt auch für Erben, die durch den Anfall einer Erbschaft Eigentümer des Nachlasses werden. Für den Fall, dass mehrere Erben existieren, ist erst einmal die Erbengemeinschaft gemeinschaftlicher Eigentümer des gesamten Nachlasses, sodass der Einzelne nicht frei verfügen kann. Alle Miterben einer Erbengemeinschaft verfügen in diesem Fall gemeinschaftlich über das Gesamtvermögen. Erst durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird jeder Erbe Eigentümer seines Erbteils und hat hierüber dann die volle Verfügungsgewalt.
Ist dies der Fall, kann ein Erbe seinen Erbteil selbstverständlich auch veräußern oder auf einen anderen Menschen ohne einen Ausgleich zu verlangen übertragen. Dies geschieht in der Regel zwischen nahen Verwandten, ist aber so nicht zwingend notwendig.
Ist die Übertragung eines Erbteils kostenlos?
Während der Erbschaftskauf stets gegen Entgelt erfolgt, fließen bei einer Erbteilsübertragung für gewöhnlich keine finanziellen Mittel. Da aber auch im Rahmen eines Erbschaftskaufs der betreffende Erbteil auf eine andere Person übertragen wird, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Erbteilsübertragung.
Erbteilsübertragung zugunsten eines Miterben
Eine Erbteilsübertragung geschieht demnach nicht zwingend aus wirtschaftlichen Gründen, sondern vielmehr zugunsten eines Dritten. Hierbei handelt es sich oftmals um einen Miterben, dessen persönlicher Erbteil durch die Erbteilsübertragung deutlich vergrößert wird.
Falls sich ein Miterbe dazu entschließt, seinen Erbteil im Rahmen einer Veräußerung auf eine dritte Person zu übertragen, muss den restlichen Miterben erst einmal ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.
Der Gesetzgeber gewährt den Miterben dann eine Frist von zwei Monaten, um von diesem Recht Gebrauch zu machen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, darf eine Erbteilsübertragung an einen Dritten erfolgen.
Formalitäten für eine Erbteilsübertragung
Für eine Erbteilsübertragung existieren in der Bundesrepublik Deutschland gewisse formale Voraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Übertragung des betreffenden Erbteils mitunter nicht rechtswirksam und somit nichtig. So bedarf eine Erbteilsübertragung stets der notariellen Beurkundung, um von Gesetzeswegen anerkannt werden zu können. Darüber hinaus muss ein Erbschaftskauf dem zuständigen Nachlassgericht unbedingt mitgeteilt werden. Die Miterben müssen selbstverständlich ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt werden, um die Gelegenheit zu haben, ihr Vorkaufsrecht auszuüben.
Erben, die ihren Erbteil auf eine andere Person übertragen oder veräußern, glauben oftmals, dass sie hierdurch ihre Stellung als Erbe verlieren, doch dem ist keinesfalls so. Unabhängig davon, ob ein Erbe im Besitz seines Erbteils bleibt oder nicht, bleibt er nach wie vor Erbe des betreffenden Erblassers.
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