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Erbschaftssteuersätze und Freibeträge

Wer nicht gerade Betriebswirtschaft studiert hat oder anderweitig im Bereich des Steuerrechts bewandert ist, hat in der Regel seine Probleme, die voraussichtliche Steuerlast zu berechnen. So ist die Höhe der fälligen Einkommenssteuer oftmals in gewisser Hinsicht eine Überraschung für den Steuerpflichtigen. Diese Situation ist in erster Linie der Komplexität des deutschen Steuerrechts geschuldet, denn aus diesem Grund ist dieses für den Laien nicht so einfach zu durchschauen. So wissen auch die meisten Erben nicht, ob und in welcher Höhe sie Erbschaftssteuer zahlen müssen. Folglich gilt es, nach der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung einfach den Bescheid abzuwarten. Ohne entsprechendes Fachwissen kann man die Richtigkeit des Steuerbescheids jedoch nicht überprüfen und kann zudem im Vorfeld nicht abschätzen, wie hoch die Forderung des Fiskus in etwa ausfallen wird.

Um im Zweifelsfall gegen einen falschen Steuerbescheid vorgehen und sich auf die fällige Erbschaftssteuer vorbereiten zu können, ist es daher empfehlenswert, sich mit der Erbschaftssteuer einmal näher auseinanderzusetzen und die Berechnung der Erbschaftssteuer nachzuvollziehen. Auch für eine Schenkung muss ab einer gewissen Höhe übrigens Schenkungssteuer bezahlt werden.

Die Höhe des erbschaftssteuerlichen Freibetrags

Im Rahmen der Berechnung der fälligen Steuerschuld gilt es erst einmal zu erörtern, in welcher Höhe der Gesetzgeber einen Erbschaftssteuer Freibetrag gewährt. Dieser steht jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erben zu und ist in § 2 ErbStG juristisch verankert. Die Höhe des jeweils geltenden Freibetrags hängt von dem Verwandtschaftsverhältnis ab, das zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem betreffenden Erben bestand. Je näher diese miteinander verwandt waren, desto höher fällt der Freibetrag des Erben aus.

Der überlebende Ehegatte kann in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner, da diese in dieser Hinsicht mittlerweile vollkommen gleichberechtigt sind. Kinder und Stiefkinder des Erblassers können einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen. Kinder eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes erhalten den gleichen erbschaftssteuerlichen Freibetrag. Als Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes des Erblassers erhält man dahingegen einen Freibetrag von 200.000 Euro. Die Eltern und Großeltern des Verstorbenen werden im Gegensatz dazu mit einem Freibetrag in Höhe von je 100.000 Euro berücksichtigt. Allen sonstigen Erben gewährt der Fiskus einen Freibetrag in Höhe von jeweils 20.000 Euro.

Es wurden mit der Reform also Vorteile beim Erben für Ehepaare und Kinder seit Januar 2009 eingeräumt. Das gleiche gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Die Höhe des Erbschaftssteuersatzes

Falls das Erbe den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, ist für diese Differenz Erbschaftssteuer fällig. Wie hoch diese ausfällt, hängt dann vom jeweiligen Erbschaftssteuersatz ab, dessen Höhe sich wiederum an der Höhe des zu versteuernden Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe orientiert. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu finden im Erschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).

Erben, die der Steuerklasse I angehören (Lebenspartner, Ehegatte, Kinder, Enkel, …), müssen ihr Erbe in einem solchen Fall mit 7 bis 30 Prozent versteuern. Beträgt der Wert des geerbten Vermögens abzüglich des Freibetrags bis zu 75.000 Euro, sind 7 Prozent Erbschaftssteuer fällig. Falls dieses Vermögen 26.000.000 Euro überschreitet, wird dahingegen der Höchststeuersatz von 30 Prozent fällig.

Mitglieder der Steuerklasse II, wie zum Beispiel die Geschwister des Verstorbenen, müssen mit einer Steuerlast zwischen 15 und 43 Prozent rechnen. Bei den Erben der Steuerklasse III verlangt der Fiskus je nach Höhe des geerbten Vermögens sogar zwischen 30 und 50 Prozent, sofern der Freibetrag überschritten wird.

Sarah Greszat am 11.11.2010


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