Erbschaftssteuer für ein Haus

Ist ein Haus Bestandteil des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers, wird dies von den Erben für gewöhnlich sehr positiv aufgenommen. Bei einer Immobilie handelt es sich schließlich um einen Vermögenswert, der von Dauer ist und dessen Wert Bestand hat. Nichtsdestotrotz gilt es bei der Erbschaft eines Hauses einiges zu beachten. So sollten die Erben im Vorfeld prüfen, ob das entsprechende Haus beispielsweise mit Hypotheken belastet ist. Zudem ist auch der Zustand der Immobilie entscheidend, denn falls erst einmal umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, handelt es sich nicht selten um ein Verlustgeschäft, sodass eine Ausschlagung der Erbschaft eventuell sinnvoller wäre.

Aber auch wenn all dies ausgeschlossen werden kann und die Erbschaft im Zuge dessen angenommen wird, verursacht ein ererbtes Haus Kosten. Neben den gewöhnlichen Unterhaltskosten der Immobilie ist auch Erbschaftssteuer fällig. Der deutsche Fiskus verlangt bei sämtlichen Erbschaften einen gewissen Prozentsatz an Erbschaftssteuer, sodass auch Häuser hiervon nicht ausgeschlossen sind.

Erbschaftssteuer und selbstgenutzte Immobilien

Der Gesetzgeber differenziert bei der Erbschaftssteuer, wenn Sie ein Haus erben zwischen selbstgenutzten Häusern und vermieteten Immobilien als Kapitalanlage.

So wird im Falle selbstgenutzter Immobilien keine Erbschaftssteuer fällig. Die Erbschaft eines Hauses ist jedoch nur dann steuerfrei, wenn dieses durch den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner oder die Kinder des Erblassers bewohnt wird. Außerdem sieht der Fiskus hierfür eine Mindestfrist von zehn Jahren vor und akzeptiert diesbezüglich nicht, dass die betreffende Immobilie als Zweitwohnsitz genutzt wird.

 

Kinder und Ehepartner können ein Haus also nur dann erbschaftssteuerfrei erben, wenn sie dort für mindestens zehn Jahre nach Anfall der Erbschaft ihren Hauptwohnsitz haben. Für Kinder, die ein selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, müssen jedoch mit einer gewissen Einschränkung leben. Der Gesetzgeber billigt ihnen lediglich eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern zu.

 

Wird dieser Höchstwert durch das ererbte Haus überschritten, wird für die darüber liegende Quadratmeterzahl Erbschaftssteuer fällig. Diese Regelungen gelten seit der neuesten Erbschaftssteuerreform.

Erbschaftssteuer und vermietete Immobilien

Die Besteuerung von vermieteten Immobilien, die demzufolge als Kapitalanlage dienen, gestaltet sich dahingegen vollkommen anders und wird nicht vom Fiskus bevorzugt. Gemäß § 13c ErbStG werden vermietete Wohnimmobilien im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer mit 90 Prozent ihres Wertes steuerlich veranschlagt. Folglich werden zehn Prozent als Bewertungsabschlag gewährt, sodass die Steuerlast für die Erben geringer ausfällt. Dies ist aber nur der Fall, wenn sich das entsprechende Haus innerhalb der EU oder des EWR befindet und zu Wohnzwecken vermietet wird. Ist das Haus dahingegen Teil eines Betriebes, ist der gesamte Wert Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, da hierbei kein Abschlag gewährt wird.

Hinweis: Weitere Steuerbefreiungen im Erbschaftssteuerrecht können Sie nachlesen in § 13 ErbStG. In Steuerfragen ist es zudem sinnvoll, einen Steuerberater zu befragen, da diese Gesetzgebung immer wieder aktualisiert wird.

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