
Erbschaftssteuer - die Steuerklassen
Die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist die reale Bereicherung des/der Erben. Das heißt es wird die Nettosumme nach dem Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Finanzamt angesetzt. Der Unterschied zwischen dem Brutto angefallenen Vermögenszuwachs minus der Nachlass- und der Bestattungsverbindlichkeiten ergibt diese Nettosumme. Nachlassverbindlichkeiten, das sind die hinterlassenen Schulden des Erblassers Rechnungen und Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen durch die der Erbe selbst keinen Vorteil hat, die der Erbe also beschwerend übernehmen muss. Bestattungs- oder Nachlassverbindlichkeiten resultieren auch aus dem Todesfall, durch Gebühren und alle mit der Bestattung und der Testamentseröffnung zusammenhängenden Kosten.
Nicht abziehen kann der Erbe Verwaltungskosten und seine anfallende Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftssteuergesetz. Auch beschwerende Auflagen, die dem Erben selbst einen Vorteil verschaffen, sind nicht abzugsfähig.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStg) sieht drei Steuerklassen vor
Die Steuerklassen widerspiegeln auch die Erbenordnungen ein wenig. Es wird auch bei der Steuer die persönliche verwandtschaftliche Nähe der Begünstigten zum Erblasser berücksichtigt. Je näher der verwandtschaftliche Grad ist desto geringer ist auch der Steuersatz. Zudem haben die allernächsten Verwandten auch einen wesentlich höheren Freibetrag. Dieser Umstand ist allerdings für kinderlose Erblasser ein Ärgernis, zumal sie wissen, dass ein Großteil ihres Vermögens an das Finanzamt fällt beim Vererben.
Die Steuerklassen sind grundlegend für die gesamte Berechnung der anfallenden Erbschaft- oder Schenkungssteuer. Je niedriger die Steuerklasse, desto höher ist grundsätzlich auch der Freibetrag. Der individuelle Steuerfreibetrag ist ein Wert im Erbschaftssteuergesetz der ohne Besteuerung behalten werden darf.
Wer gehört zur Steuerklasse I
Steuerklasse I ist die günstigste und hierzu zählen:
- Der überlebende Ehepartner
- Alle Kinder des Erblassers, (eheliche und uneheliche, sowie adoptierte (Pflegekinder sind hiervon ausgenommen)
- Enkel und weitere Kindeskinder
- Die Eltern und Großeltern des Erblasser bei der Erbschaft (Ausnahme: Schenkung)
Steuerklasse II
In die Steuerklasse II gehören:
- Eltern und Großeltern des Erblassers, bei Schenkungen
- Geschwister
- Abkömmlinge der Geschwister (Nichten / Neffen)
- Verschwägerte Kinder
- Schwiegereltern
- Geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III
In die Steuerklasse III zählen: Alle weiter entfernten Verwandten des Erblassers (z.B. seine Cousins + Cousinen, Großnichten + Großneffen), ein eingetragener gleich geschlechtlicher Lebenspartner
Alle weiteren nicht verwandten Erben hierzu zählt auch der nicht eheliche Lebenspartner.
Die Steuersätze sind im Vergleich zu den alten Regelungen in vielen Bereichen sehr gesunken.
Kleinere Erbschaften mit einem Wert bis zu 75.000 Euro, werden mit dem neuen Steuersatz von 15 % besteuert, dies waren vor 2009 noch 30 %.
Bei hohen Nachlässen bis zu 6 Millionen Euro bleibt es beim vorherigen Steuersatz von 30 %. Ab Erbschaftswerten bis zu 13 Millionen Euro ist der neue Steuersatz allerdings wiederum auf 35 % gegenüber im Jahr 2009 und davorliegend mit einem Satz von 50 %. Die Besteuerung folgt keiner nachvollziehbaren Logik.
Besteuerungssätze für Geschwister, und deren Abkömmlinge, die im Jahr 2009 noch je nach Nachlasswert von 30 und 50 % besteuert wurden sind ab 2010 gesenkt worden. Es ist ganz abhängig von der Nettoerbsumme ob 15 oder 43 Prozent angesetzt werden.
Die aufgelisteten Steuerfreibeträge nach der Erbschaftssteuerreform:
Eheleute 500.000 Euro
Eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder 400.000 Euro
Stiefkinder 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
Eltern Groß- und Urgroßeltern 100.000 Euro
Geschwister und deren Kinder 20.000 Euro
Alle weiteren Erben ebenfalls 20.000 Euro
Alle Zuwendungen, die den Wert der Freibeträge übersteigen müssen bis auf wenige Ausnahmen versteuert werden. Dies gilt ebenso für Erbschaften wie für Schenkungen. Grundsätzlich werden vorher alle Verbindlichkeiten abgezogen, außer die Steuerschuld selbst, die der Erbe zwar zahlen muss, die jedoch nicht abzugsfähig ist.
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