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Erbschaftsanspruch-der-Verwandten

Erbschaftsanspruch der Verwandten

Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt dieser in der Regel nicht nur eine große Lücke, sondern auch ein gewisses Vermögen, welches dann durch den Erbfall zum Nachlass wird. Die deutsche Gesetzgebung ist so gregelt, dass es keinen Nachlass ohne Erben gibt. Die Erben werden ermittelt oder melden sich auch selbst beim Nachlassgericht. Sollten keine Erben auffindbar sein, so übernimmt letztendlich der Fiskus den so genannten verwaisten Nachlass.

Durch den Tod des Erblassers verändern sich die Eigentumsverhältnisse am Nachlass so, dass dieser folglich an die rechtmäßigen Erben übergeht. Infolgedessen erwerben diese einen Erbschaftsanspruch, das heißt, sie haben einen juristischen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, ihren Erbteil. Auch bei einer Enterbung haben die nächsten Verwandten noch einen Anspruch, diesmal allerdings nicht auf die Erbschaft sondern auf den Pflichtteil.

Besteht ein Erbschaftsanspruch der Verwandten automatisch?

Unabhängig davon, ob man durch die gesetzliche Erbfolge oder im Rahmen einer letztwilligen Verfügung berücksichtigt wird, erwirbt man durch das daraus resultierende Erbrecht einen Erbschaftsanspruch. In der juristischen Fachsprache wird der Erbschaftsanspruch aber auch anders definiert und beschreibt so einen differenzierten Sachverhalt.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Erbschaftsanspruch auf das Anrecht eines Erben, die Herausgabe der Erbschaft vom etwaigen Erbschaftsbesitzer zu verlangen, sofern dieser durch ein ihm nicht zustehendes Erbrecht in den Besitz der jeweiligen Sache gelangt ist. Dies ist in § 2018 BGB juristisch verankert.

Der Erbschaftsbesitzer

Falls sich also herausstellt, dass sich der Erbschaftsbesitzer lediglich auf ein vermeintliches Erbrecht beruft, kann der wahre Erbe Erbschaftsansprüche geltend machen und im Zuge dessen die Herausgabe der betreffenden Erbschaftsgegenstände verlangen.

 

Als Erbschaftsbesitzer bezeichnet man gemäß § 2018 BGB diejenige Person, die im Besitz verschiedener Erbschaftsgegenstände ist. Dieses Besitzverhältnis wird durch ein vermeintliches Erbrecht begründet, das so überhaupt nicht existiert. Der Erbschaftsbesitzer beruft sich folglich fälschlicherweise auf sein Erbrecht, wobei dies sowohl gutgläubig als auch vorsätzlich erfolgen kann.

 

In juristischer Hinsicht beschreibt der Erbschaftsanspruch demnach das Rechtsverhältnis zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem wahren Erben. Abgesehen von der Herausgabe der Erbschaft kann der Erbe durch seinen Erbschaftsanspruch auch Schadensersatz verlangen, falls der Nachlass durch das Handeln des Erbschaftsbesitzers an Wert verloren hat, indem dieser beispielsweise Teile davon bereits veräußert hat. Auf diese Art und Weise wird vermieden, dass dem wahren Erben ein Nachteil entsteht.

Sarah Greszat am 25.08.2010


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