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Erbe ausschlagen und trotzdem Pflichtteil sichern

Wer als Erbe berufen wird, sei es durch die gesetzliche Erbfolge oder die letztwillige Verfügung des Erblassers, kann erbrechtliche Ansprüche geltend machen und demnach am Nachlass beteiligt werden. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend, schließlich hat jeder Erbe die freie Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder nicht. Will der Erbe die Erbschaft nicht annehmen und somit nicht für die Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers eintreten, muss eine Erbausschlagung erfolgen.

Da eine Erbschaft als Vonselbsterwerb automatisch vonstattengeht und kein Zutun des betreffenden Erben erfordert, besteht im Rahmen der Ausschlagung der Erbschaft Handlungsbedarf. Um Erbe zu werden, ist demnach keine entsprechende Erklärung erforderlich. Im Falle einer Erbausschlagung gestaltet sich dies vollkommen anders, denn diese muss fristgerecht dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Nachdem der Erbe vom Anfall der Erbschaft erfahren hat, hat dieser sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Ob die entsprechende Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird, spielt für die Rechtskräftigkeit der Erbausschlagung keine Rolle.

Erben, die mit dem Gedanken spielen, die Erbschaft auszuschlagen, sollten sich diesen Schritt genau überlegen und bei einem erfahrenen Experten Rat suchen. Ein Rechtsanwalt oder Notar kann darüber Auskunft geben, welche Folgen eine Erbausschlagung hätte und in welchen Situationen diese ratsam ist. Zudem kennen Juristen die Ausnahmeregelungen des deutschen Erbrechts und sind somit wichtige Ansprechpartner in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Pflichtteil trotz Erbausschlagung

Grundsätzlich bedeutet eine Erbausschlagung einen kompletten Verzicht auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche. Folglich wird der betreffende Erbe in keinster Weise am Nachlass beteiligt und muss gleichzeitig nicht für die Nachlassverbindlichkeiten einstehen, was insbesondere im Falle eines überschuldeten Nachlasses sehr vorteilhaft ist. Wie so oft im Leben bestätigen aber auch hier Ausnahmen die Regel. Dass der Erbe nach der Ausschlagung für die Schulden einstehen muss, ist jedoch ausgeschlossen, sodass man keine finanziellen Konsequenzen fürchten muss.

In einigen Ausnahmefällen sieht der deutsche Gesetzgeber einen Pflichtteilsanspruch auch im Falle einer Erbausschlagung vor. Erben, die ihr Erbe ausgeschlagen haben, können also mitunter dennoch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen trotz Ausschlagung der Erbschaft ist selbstverständlich die Zugehörigkeit zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Die Ausnahmeregelungen gelten unter anderem für überlebende Ehegatten, sofern der eheliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft war. In einem solchen Fall, kann der überlebende Gatte trotz Erbausschlagung den Pflichtteil, sowie den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen. Darüber hinaus können auch Vermächtnisnehmer ihr Vermächtnis ausschlagen, ohne ihren Pflichtteilsanspruch zu verlieren. Grundsätzlich bestehen auch gewaltige Unterschiede zwischen dem Erbverzicht oder Ausschlagung einer Erbschaft.

Erben, die durch eine Teilungsanordnung, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (Erblasser kann den Testamentsvollstrecker bestimmen) oder die Einsetzung eines Nacherben (Vorerbe und Nacherbe die Vor- und Nachteile) beschränkt bzw. durch eine Auflage oder ein Vermächtnis (Wie ordne ich als Erblasser das Vermächtnis richtig an) beschwert sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und gleichzeitig Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Sarah Greszat am 18.02.2011


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