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Enterbung hieb- und stichfest

Die testamentarische Enterbung ist ein folgenreicher Schritt, den künftige Erblasser gut überdenken sollten. So erweist es sich als empfehlenswert, sich im Vorfeld intensiv mit der Testamentserrichtung zu befassen und insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der Enterbung zu studieren. Auf diese Art und Weise kann man sich mit dem deutschen Erbrecht vertraut machen. Dies ist zwingend erforderlich, um eine Enterbung hieb- und stichfest vornehmen zu können. Zudem ist man so in der Lage, die weitreichenden Konsequenzen einer Enterbung zu überblicken.

Testamentarische Enterbung

Die meisten Menschen, die sich bislang noch nicht näher mit dem deutschen BGB Erbrecht befasst haben, glauben, dass ein Testament ausschließlich zur Erbeinsetzung dient. Dies ist zwar ein zentraler Inhalt einer solchen letztwilligen Verfügung, aber nicht der einzige. Auch Enterbungen werden testamentarisch vorgenommen und können somit Bestandteil einer Verfügung von Todes wegen sein.

Erblasser, die eine Enterbung vornehmen möchten, müssen vor und beim Testament schreiben einiges beachten. Im Allgemeinen besteht in der Bundesrepublik Deutschland eine Testierfreiheit, sodass es Testierenden freigestellt ist, welche Personen sie als Erben einsetzen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Enterbungen, wobei das Pflichtteilsrecht gewisse Einschränkungen mit sich bringt. Enterbt man im Rahmen seines Testaments eine pflichtteilsberechtigte Person, wird diese dennoch in Form des Pflichtteils am Nachlass beteiligt. Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann in den meisten Fällen nicht umgangen werden.

Vollständige Enterbung trotz Pflichtteilsanspruch

Wer zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, kann dem deutschen Erbrecht zufolge trotz testamentarischer Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend machen. Folglich ist es grundsätzlich nicht möglich, Pflichtteilsberechtigte, wie zum Beispiel die Kinder, vollständig von der Erbfolge auszuschließen. Wie so oft im Leben, bestätigen aber auch in diesem Zusammenhang Ausnahmen die Regel. Unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Pflichtteilsentziehung, wodurch die Pflichtteilsansprüche von Enterbten verfallen.

Eine hieb- und stichfeste Enterbung von pflichtteilsberechtigten Personen muss demnach stets auf einer Pflichtteilsentziehung basieren. Die juristische Grundlage hierfür findet sich in § 2333 BGB. Hierin sind die anerkannten Pflichtteilsentziehungsgründe genau definiert. Hat sich der betreffende Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem Abkömmling des Erblassers oder einer anderen, diesem nahe stehenden Person gegenüber schuldig gemacht, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung erfüllt. Gleiches gilt auch, falls der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer anderen, zuvor genannten Person nach dem Leben trachtet. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung werden ebenfalls als Gründe für eine Pflichtteilsentziehung in § 2333 BGB aufgeführt.

Damit die Pflichtteilsentziehung aber auch tatsächlich stattfindet, genügt es nicht, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Enterbung der betreffenden, pflichtteilsberechtigten Person anordnet. Der Erblasser kann der Person nur ihren Pflichtteil entziehen, indem er zudem den Grund hierfür anführt.

Sarah Greszat am 25.01.2011


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