
Enterben von gesetzlich Berechtigten
Erblasser genießen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eine absolute Testierfreiheit und können demzufolge frei entscheiden, wen sie als Erben einsetzen. Dies erfolgt stets im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, sprich mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags. Existiert keine solche Verfügung, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung, sodass der Erblasser durch den Verzicht auf ein Testament auch darauf verzichtet, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen.
Diese Testierfreiheit bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf die Erbeinsetzung, sondern betrifft ebenfalls Enterbungen. Demzufolge kann ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen durchaus auch Erbberechtigte enterben und diese so um ihren gesetzlichen Erbteil bringen.
Enterbung und Pflichtteilserbrecht
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Absicherung naher Verwandter jedoch das Pflichtteilserbrecht vorgesehen, das verhindert, dass die Kinder und der überlebende Ehegatte des verstorbenen Erblassers vollkommen leer ausgehen. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament eine Enterbung anordnet, erhalten pflichtteilsberechtigte Erben ihren juristischen Pflichtteil. Dieser beläuft sich für gewöhnlich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Erblasser dürfen das Pflichtteilsrecht bei der Errichtung eines Testaments also auf keinen Fall außer Acht lassen, denn selbst durch eine testamentarische Enterbung lässt sich nicht verhindern, dass Berechtigte am Nachlass beteiligt sind. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel, sodass die vollständige Enterbung von pflichtteilsberechtigten Personen unter gewissen Umständen doch möglich ist. Hierbei müssen jedoch triftige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel ein Mordversuch des Erben am Erblasser.
Lebensversicherungen und der Pflichtteil
Bei der Kalkulation des Pflichtteils wird das gesamte Vermögen des Erblassers hinzugezogen. Demnach bildet der Nachlass die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil, wobei auch Schenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten getätigt hat, berücksichtigt werden. Darüber hinaus spielen diesbezüglich auch Lebensversicherungen eine Rolle. Hat der Verstorbene seine Lebensversicherung auf eine andere Person ausgestellt, ist diese bezugsberechtigt und erhält demnach die Versicherungssumme. Gemäß § 2325 Absatz 1 BGB gilt dies als Schenkung und muss folglich bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.
Wer zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört und testamentarisch enterbt wurde, kann nun einen höheren Pflichtteilsanspruch geltend machen, sofern eine Lebensversicherung Teil des Nachlasses ist. Während früher lediglich die gezahlten Versicherungsprämien die Basis für die Kalkulation darstellen, hat der Bundesgerichtshof im April 2010 anders entschieden. Seitdem liegt der Rückkaufwert der Lebensversicherung der Berechnung des Pflichtteils zugrunde. Da dieser Wert die Höhe der tatsächlich gezahlten Prämien für gewöhnlich übersteigt, haben enterbte Berechtigte nun höhere Pflichtteilsansprüche.
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