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Ein Testament setzt den Erben ein

Die gesetzliche Erbfolge wird, wie der Name schon sagt, vom Gesetzgeber bestimmt und ist hierzulande im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Hierin wird exakt definiert, welcher Personenkreis erbberechtigt ist und zu welchem Teil geerbt wird. Demnach lässt das Gesetz keine Fragen mehr offen, sodass die Erbfolge eigentlich lückenlos geklärt ist. Nun kommt es aber nicht selten vor, dass die gesetzliche Erbfolge nicht den Wünschen und Vorstellungen des späteren Erblassers entspricht.

Ist dies der Fall, hat dieser die Möglichkeit, mithilfe eines Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung eine gewillkürte Erbfolge festzulegen. Diese kann dank der Testierfreiheit willkürlich definiert werden, wodurch dem Testator bei der Errichtung seines Testaments freie Hand gelassen wird.

Testamentarische Erbeinsetzung

Ein Testament dient folglich in erster Linie zur Erbeinsetzung. Der Testator bestimmt mit dieser Verfügung seine Erben und legt außerdem fest, welchen Anteil am Nachlass diese jeweils erhalten sollen.

Durch eine solche Verfügung von Todes wegen wird also eine gewillkürte Erbfolge definiert, die den Vorstellungen des Erblassers entspricht und die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt.

Somit steht die Erbeinsetzung im Fokus eines jeden Testaments und bildet den zentralen Bestandteil dessen. Ein Testament soll schließlich den Zweck erfüllen, eine andere als die gesetzliche Erbfolge festzulegen. Im Zuge dessen muss man aber auch berücksichtigen, dass trotz Testierfreiheit gewisse Einschränkungen existieren.

Pflichtteil missachtet im Testament?

So muss man unbedingt beachten, dass selbst eine testamentarische Enterbung nicht zwingend bedeutet, dass der betreffende Erbe leer ausgeht. Es gibt im deutschen Erbrecht noch den Erbschaftsanspruch der Verwandten. Dieser erhält dann zwar nicht seinen gesetzlichen Erbteil, kann aber stattdessen Pflichtteilsansprüche geltend machen, sofern er zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählt. Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der betroffene Erbe ohne Enterbung erhalten hätte.

Mit einem Testament kann der spätere Erblasser demnach zwar festlegen, wer Erbe werden soll, doch gänzlich lassen sich die juristischen Regelungen nicht umgehen. Ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung ist also der richtige Weg, um eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und gleichzeitig die gesetzliche Erbfolge zu verhindern. Nichtsdestotrotz hat auch die in Deutschland geltende Testierfreiheit ihre Grenzen und wird so unter anderem durch das Pflichtteilserbrecht beschnitten.

Sarah Greszat am 26.08.2010


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