
Die soziale Pflegeversicherung im SGB
Die gesetzliche Pflegeversicherung der Bundesrepublik Deutschland wird auch als soziale Pflegeversicherung bezeichnet, da sie Bestandteil des nationalen Sozialsystems ist und auf dem Sozialgesetzbuch (kurz SGB) basiert. Seitdem das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zum 01. Januar 1995 verabschiedet wurde, gilt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland als Pflichtversicherung. Sie wurde eingerichtet zur Grundversorgung von Personen, die der Pflege bedürfen.
Neben der Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung stellt die Pflegeversicherung demnach die fünfte Pflichtversicherung dar, weshalb man diesbezüglich auch von der fünften Säule der Sozialversicherung spricht. Auch pflegende Angehörige werden für ihre Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit einem Mindestanteil entschädigt. Die physische und psychische Versorgung findet in sehr großer Anzahl in Deutschland immer noch durch die Pflege zu Hause statt.
Juristische Basis für die soziale Pflegeversicherung
Die juristische Grundlage für die soziale Pflegeversicherung findet sich demnach im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs. Das SGB XI befasst sich ausschließlich mit der sozialen Pflegeversicherung und enthält sämtliche Vorschriften, die diese betreffen. In insgesamt zwölf Kapiteln wird diese Sozialversicherung in allen Einzelheiten definiert, sodass keine Fragen offen bleiben. Das Sozialgesetzbuch liefert eindeutige Antworten auf Fragen, die den leistungsberechtigten und versicherungspflichtigen Personenkreis betreffen, gibt Auskunft über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und befasst sich außerdem mit Themen, wie zum Beispiel die Organisation und Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Bezug auf die soziale Pflegeversicherung lässt das SGB XI also keine Fragen offen und ist die gesetzliche Basis für jegliche Leistungsformen aus der Pflegeversicherung.
Nachdem die Gesetzesgrundlage für das Bundesgesetz der sozialen Pflegeversicherung am 26. Mai 1994 geschaffen wurde, trat dieses zum 01. Januar 1995 in Kraft und führte die Pflegeversicherung so als Pflichtversicherung ein. Im Laufe der Jahre fanden immer wieder Anpassungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches statt, sodass die soziale Pflegeversicherung stets den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Die bislang letzte Änderung der sozialen Pflegeversicherung wurde am 30. Juli 2009 vom Gesetzgeber vorgenommen und wurde zum 05. August 2009 wirksam.
Träger der sozialen Pflegeversicherung
Träger der sozialen Pflegeversicherungen sind die sogenannten Pflegekassen. Diese wurden bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet und sind eng mit diesen verbunden. Trotz dieser engen Verbindung handelt es sich bei den Pflegekassen um selbständige Behörden, die rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen. Die Aufgaben der Pflegekassen sind im SGB XI definiert und bestehen unter anderem aus der Leistungserbringung für die Versicherten, der Durchführung von Weiterbildungen für Pflegepersonen, sowie dem Einzug der ihnen zustehenden Beiträge.
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