Die Haftung des Testamentsvollstreckers

Der § 2219 BGB enthält eine eigenständige Haftungsgrundlage für das (gesetzliche) Schuldverhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Daraus kann sich ein Anspruch des Erben auf Schadenersatz gegen den Testamentsvollstrecker ergeben.

Die grundlegende Voraussetzung hierzu ist die Pflichtverletzung. Der Schadenersatzanspruch des Erben kommt nach § 2219 Abs.1 BGB zustande, wenn der Testamentsvollstrecker eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Seine Pflichten ergeben sich aus dem Gesetzestext und den vom Erblasser vorgegebenen Anordnungen. Aufgrund seiner ganz besonderen Vertrauensstellung ist der Testamentsvollstrecker natürlich zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Er muss deshalb für eigenen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I BGB) haften. Verfügt er darüber hinaus über besondere berufliche Qualifikationen, ist er also beispielsweise Rechtsanwalt oder Steuerberater, so muss er zusätzlich die in seinem Beruf geltenden Standards beachten.

Voraussetzung zur Haftung des Testamentsvollstreckers

Die Haftung des Testamentsvollstreckers erfordert zudem den Eintritt eines auf seine Pflichtverletzung zurückgehenden Schadens. Die alleinige Verletzung einer Pflicht genügt folglich nicht für die Haftung.

Zeitpunkt der Haftung

Grundsätzlich haftet der Testamentsvollstrecker nur während seiner Amtszeit. Diese beginnt mit der förmlichen Annahme gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB). Soweit er vor der Annahme des Amtes schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen veranlasst hat, haftet er auch für diese.

Gruppen unterschiedlicher Haftung

In erster Linie haftet der Testamentsvollstrecker für seine eigene Tätigkeit. Die Grundsätze, nach denen er ordnungsgemäß zu vollstrecken hat, sind nach objektivem Maßstab und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten bestimmt. Deswegen ist er verpflichtet, sich Hilfe durch Fachleute o.ä. zu holen, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen. Typischer Fall: Der Testamentsvollstrecker darf seiner Tätigkeit nicht mit nur mäßigem Erfolg nachgehen, wenn die Möglichkeit zu einem größeren Erfolg besteht.

Darüber hinaus haftet er auch für eingeschaltete Dritte. Dabei ist zu unterscheiden: für Gehilfen, wie beispielsweise die Sekretärin, haftet er in gleichem Maße, als hätte er die Pflichtverletzung selbst begangen. Für notwendiger- und berechtigterweise eingeschaltete Fachleute haftet er hingegen nur eingeschränkt. Nämlich für die sorgfältige Auswahl des Fachmannes, dessen Informierung und seine Beaufsichtigung.

Für Steuerschulden haftet der Testamentsvollstrecker hingegen nicht, es sei denn dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig einer seiner Pflichten aus § 32 I 2 ErbStG verletzt hat.

Rechtsfolgen der Haftung des Testamentsvollstreckers

Die Pflichtverletzung und der daraus resultierende Schaden für den/die Erben führt zur Haftung des Testamentsvollstreckers bzw. zum Schadensersatzanspruch für den/die Erben.

Haftungsbegrenzung

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht durch eine Klausel in seinem Testament von der Haftung befreien (§ 2220 BGB). Ein Verzicht des/der Erben auf den Haftungsschutz bei der Testamentsvollstreckung ist jedoch zulässig.

Für den Testamentsvollstrecker seinerseits empfiehlt sich eine Haftpflichtversicherung zur eigenen Absicherung.

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