Die Abkömmlinge des Erblassers

Der Ausdruck Abkömmlinge findet in der Fachsprache des deutschen Rechtswesens Anwendung und bezeichnet die Nachkommen einer Person. Insbesondere im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten ist häufig von Abkömmlingen die Rede, denn diese bilden gemeinsam die gesetzlichen Erben erster Ordnung.

Wer sich näher mit dem deutschen Erbrecht befasst und eine eigene letztwillige Verfügung verfassen möchte, sollte mit den wichtigsten Fachausdrücken der Rechtswissenschaften vertraut sein und auch wissen, was der Begriff Abkömmlinge beschreibt. Hierunter werden die direkten Nachkommen einer Person zusammengefasst. So bilden die Kinder, Enkelkinder, Urenkel und auch Adoptivkinder die Abkömmlinge einer Person.

Das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge

In der Bundesrepublik Deutschland steht den Abkömmlingen eines Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu. Als direkte Nachkommen des Verstorbenen werden diese bei der Aufteilung des Nachlasses besonders berücksichtigt und bilden die gesetzlichen Erben erster Ordnung. Demnach erben die Abkömmlinge auf jeden Fall, unabhängig davon, welche Verwandtschaftsverhältnisse ansonsten existieren.

Der deutsche Gesetzgeber sieht für Abkömmlinge des Erblassers zudem auch eine Pflichtteilsberechtigung (§ 2303 BGB) vor. Demzufolge erhält ein Abkömmling selbst dann einen Erbteil, wenn er testamentarisch enterbt wurde. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Abkömmling ohne Enterbung zustehen würde. Als Abkömmling erbt man also selbst dann, wenn der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag eine Enterbung festgelegt hat.

Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass hierzulande das Stammesprinzip für die gesetzliche Erbfolge ausschlaggebend ist. Demzufolge ist auch ein Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn eine näher verwandte Person des gleichen Stammes noch lebt. In der Praxis heißt das beispielsweise, dass ein Enkel nicht erbt, wenn sein Vater noch lebt, über den er mit dem Erblasser verwandt war. Ist dies der Fall, erbt der Vater des Enkels bzw. der Sohn des Verstorbenen und schließt gleichzeitig alle Abkömmlinge des gleichen Stammes aus. Das Erbrecht der Stiefkinder hingegen ist generell ausgeschlossen

Abkömmlinge und das Erbschaftssteuerrecht

Neben dem gesetzlichen Erbrecht und dem Pflichtteilserbrecht berücksichtigt auch das Erbschaftssteuergesetz Abkömmlinge des Erblassers gesondert. Als direkte Nachkommen des Verstorbenen können diese höhere Freibeträge geltend machen und profitieren zudem von deutlich niedrigeren Steuersätzen.

Nach einer umfassenden Reform des deutschen Erbschaftssteuerrechts werden Abkömmlinge nun seit dem 01. Januar 2009 noch besser gestellt, denn im Zuge dessen wurden die Freibeträge erheblich erhöht. Kinder und Stiefkinder des Erblassers erben so bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Enkelkinder, Urenkel und Stiefenkel können einen Freibetrag in Höhe von jeweils 200.000 Euro geltend machen. Falls das Kind bzw. Stiefkind verstorben ist, über das ein Enkel mit dem Erblasser verwandt war, räumt der Fiskus dem betreffenden Enkelkind sogar einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro ein.

Abkömmlinge des Erblassers werden im Rahmen des Erbschaftssteuerrechts der Steuerklasse I zugerechnet und erhalten so abgesehen von höheren Freibeträgen auch günstigere Steuersätze. Aktuell liegt der Steuersatz für erbende Abkömmlinge zwischen 7 und 30 Prozent. Die exakte Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des zu versteuernden Betrags ab. Beläuft sich diese beispielsweise auf maximal 75.000 Euro sind lediglich 7 Prozent Erbschaftssteuer fällig. Abkömmlinge, die dahingegen einen zu versteuernden Betrag von über 26.000.000 Euro erben, müssen den für sie geltenden Höchststeuersatz von 30 Prozent zahlen.

Auf den ersten Blick erscheinen die vergünstigten Erbschaftssteuersätze recht hoch, doch im Vergleich zu Erben der Steuerklasse III werden die Abkömmlinge deutlich bevorteilt. Erben, die der Steuerklasse III angehören, müssen zwischen 30 und 50 Prozent des zu versteuernden Erbteils an den Fiskus abtreten. Die Erbschaftssteuererklärung ist auch bei Ausschöpfung der Freibeträge notwendig.

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