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Der Nießbrauch als Grunddienstbarkeit im Grundbuch

Der Nießbrauch ist ein wichtiges Element des deutschen Sachenrechts und beschreibt das Recht, einen Nutzen aus einer fremden Sache bzw. einem fremden Recht zu ziehen. Demnach ist man zwar nicht der Eigentümer der Sache bzw. Inhaber des Rechts, genießt aber dennoch die daraus resultierenden Vorteile. Auf den ersten Blick mag dies unsinnig erscheinen, schließlich ist es eigentlich nur dem Eigentümer vorbehalten, Nutzungen aus seinem Eigentum zu ziehen. Nichtsdestotrotz ist der Nießbrauch ein fester Bestandteil des deutschen Rechtssystems und hat absolut seine Daseinsberechtigung.

Der Nießbrauch im deutschen Recht

Grundsätzlich gesteht das deutsche Recht ausschließlich dem Eigentümer die Eigentumsrechte zu. So sind die Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung ausschließlich dem Eigentümer vorbehalten. Im Falle eines Nießbrauchs nach § 1068 ff. BGB ist dies jedoch nicht mehr der Fall, denn hierdurch erhält eine dritte Person das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung. Folglich bleibt dem eigentlichen Eigentümer nur noch das Verfügungsrecht. Durch diese Verfügungsgewalt hat der Eigentümer jederzeit die Möglichkeit, die betreffende Sache zu veräußern, selbst nutzen oder einen Nutzen daraus ziehen darf er dahingegen nicht.

Ein Nießbrauchrecht hat demnach eine Aufspaltung der Rechte zur Folge, die eigentlich nur dem Eigentümer zustehen. Handelt es sich um ein Nießbrauchs- beschwertes Eigentum hat der Eigentümer lediglich die Verfügungsgewalt, da die Nutzung und die Fruchtziehung dem Nießbraucher obliegen. Allerdings obliegt dem Nutznießer in diesem Fall auch die Erhaltung nach § 1041 BGB. Ein Nießbrauch erlischt nach § 1061 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers.

Nießbrauch im Grundbuch

Sind Rechte Dritter an einem Grundstück vorhanden, werden diese für gewöhnlich ins Grundbuch eingetragen. Auf diese Art und Weise werden diese Rechte dem Grundstückseigentümer gegenüber amtlich festgelegt und sind so rechtswirksam. In der juristischen Fachsprache werden solche Rechte Dritter einem Grundstückseigentümer gegenüber, die ins Grundbuch eingetragen werden, als Dienstbarkeit bezeichnet.

Beim Nießbrauch handelt es sich um eine solche Dienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen wird, sofern ein Grundstück mit einem Nießbrauch belastet wird. Ist dies der Fall, hat der Begünstigte das Recht das Grundstück, sowie die darauf befindlichen Gebäude zu nutzen. Darüber hinaus beinhaltet ein Nießbrauch auch die Fruchtziehung, sodass dem Begünstigten beispielsweise die Mieteinnahmen zustehen. Ein Nießbrauch kann auch in Form einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden. In einem solch speziellen Fall werden dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks Rechte an dem betreffenden Grundstück eingeräumt. Dies betrifft in der Regel die Nutzung von Zufahrtswegen oder Grenzbebauungen.

Sarah Greszat am 30.08.2010


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