
Bevollmächtigte müssen Vollmacht vorlegen
Damit ein Vertreter auch die erforderlichen Rechte im Verhinderungsfalle durchsetzen kann, ist
eine schriftliche Vollmacht mit verschiedenen Angaben notwendig. Diese
Vollmacht wird vom Vollmachtgeber ausgestellt und sie muss neben den
vollständigen Daten des Vollmachtgebers auch die persönlichen Angaben
des Bevollmächtigten enthalten. Daneben muss ganz klar der Umfang der Vollmacht
festgehalten werden. Der Umfang der Vollmacht ist vor allem bei
Bankgeschäften wichtig, denn der Vollmachtgeber kann dem
Bevollmächtigten Grenzen setzen und beispielsweise nur Überweisungen
oder Bargeldentnahmen in einer bestimmten Höhe erlauben.
Der Bevollmächtigte muss das Original der Vollmacht vorlegen können, denn Kopien werden bei verschiedenen Stellen nicht akzeptiert.
Wer selbst verhindert ist, kann also durchaus jemanden beauftragen Geschäfte für ihn zu tätigen oder rechtliche Schritte einzuleiten. Diese Beauftragung nennt man allgemein auch Vollmacht. Der Vollmachtgeber erteilt die Vollmacht, die einen anderen Menchen berechtigt. Sie kann für verschiedene Bereiche ausgestellt werden und nicht jede Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten alle Geschäfte für den Vollmachtgeber zu tätigen, wie zum Beispiel die Generalvollmacht. Die Gesundheitsvollmacht ist für einen bestimmten Bereich zuständig ebenso wie Bankvollmachten (siehe: Bankkonto im Erbfall) usw.
Zudem ist auch wichtig zu klären:
Wirken Vollmachten über den Tod hinaus?
Brauchen Sie eine Vollmacht im Alter?
Banken und Ämter verlangen Originale der Vollmacht
Ohne die schriftliche Vollmacht kann der Bevollmächtigte bei Banken oder Behörden keine Geschäfte tätigen und er erhält auch keinerlei Auskünfte. Die schriftliche Vollmacht ist die Absicherung für Behörden und Banken, dass der Bevollmächtigte wirklich berechtigt ist, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln und ohne dieses Schriftstück dürfen die Institute keine Überweisungen annehmen, Bargeld auszahlen oder eine Kontoeinsicht gewähren. Ein Fax oder die Kopie der Vollmacht werden oft nicht akzeptiert und das Original muss zur Einsicht ausgehändigt werden. Vor allem Banken müssen sich an genaue Vorschriften halten und dürfen nur Auskünfte über Konten oder Depots geben, die in der Vollmacht erwähnt werden. Mit einer einfachen Formulierung kann man alle Depots und Konten in die Vollmacht einschließen: „Die Vollmacht gilt für alle meine bestehenden und künftigen Konten und Depots bei …“ Hier folgt die genaue Bezeichnung des Geldinstituts.
Die Vollmacht lässt sich an die Vorschriften anpassen
Behörden, Banken und andere Institute haben unterschiedliche Regelungen, was den Inhalt einer Vollmacht betrifft. Damit der Bevollmächtigte die Vertretung des Vollmachtgebers in dessen Sinne übernehmen kann, sollte man vorab klären, wie die Vollmacht für die einzelnen Behörden oder Institute aussehen soll. Meist halten die Banken Formulare bereit, die alle notwendigen Angaben abfragen. Damit ist der Bevollmächtigte abgesichert und es entstehen bei der Bank keine Zweifel über den Umfang und die Gültigkeit einer ausgestellten Vollmacht. Wurde einer Vorsorgevollmacht erteilt und der Bevollmächtige soll die Vollmacht erst im Ernstfall erhalten, so ist es angebracht, dem Bevollmächtigten den Aufbewahrungsort der Vollmacht mitzuteilen, sie ihm aber nicht bereits vorab auszuhändigen um Missbrauch vorzubeugen.
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