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Steuerbelastung bei Renten und Erbschaft senken

Jeder Deutsche hat zwischenzeitlich eine sogenannte Steuer-Identnummer, so ist also der alte Spruch wahr geworden: Von der Wiege bis zur Bahre Formulare – Formulare. Das Erste was ein Neugeborener bekommt ist also Post vom Finanzamt und eine Nummer die ihn ein Leben lang begleiten wird. Mit den aktuellen Reformen gab es auch neue Regeln zur Rentenbesteuerung. Viele Rentner müssen also weiterhin eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben und auch bei Erbschaften macht das Finanzamt die Hand auf. Die Steuerbelastung zu senken ist deshalb im Interesse der Bürger.

Die anfängliche Verunsicherung war groß, denn nicht alle müssen zahlen, sondern ob und wie viel Steuern für Renten gezahlt werden müssen, hängt wie bei den Jüngeren von der Höhe des Einkommens und bei der Generation 55+ der Renten ab. Zudem interessiert das Finanzamt natürlich, welche Einkünfte hinzukommen und um welche Art der Einkünfte es sich dreht.

Die gesetzliche Altersrente

Der Gesetzgeber hat beschlossen, bis zum Jahr 2040 den Altersentlastungsbetrag abzuschmelzen. Zudem wurde mit dem Alterseinkünfte-Gesetz die Steuerbelastung aller Rentenformen, also auch der gesetzlichen Rente fundamental zu Ungunsten der Steuerzahler geändert. Rentner, die bis Ende 2005 ihren Rentenbeginn genießen, haben lediglich 50 Prozent ihrer Rente zu versteuern. Der Rest bleibt steuerfrei – und das ist dauerhaft für die gesamte Lebenszeit festgezurrt.

Hinweis: Nur die ursprüngliche Grundrente – nicht die laufenden Erhöhungen – bleibt weiterhin steuerfrei alles Weitere muss versteuert werden. Für alle später in Rente gehenden, sinkt der steuerfreie Anteil um 2 Prozentpunkte Schritt für Schritt und Jahr für Jahr, bis die Neurentner ab dem Jahr 2040 die gesamte Altersrente komplett versteuern müssen. Dieser abschmelzende Freibetrag gilt auch für Zahlungen der Witwen-, Waisen- und Erwerbsminderungsrenten.

Wer nur eine gesetzliche Rente bezieht ohne zusätzliche Einkünfte kann rasch und einfach ermitteln, ob eine Steuerpflicht vorhanden ist oder nicht:

Jahresbetrag (Brutto) aus der Monatsrente ermitteln:

Mit dem Monatsbruttoeinkommen aus dem Rentenbescheid x 12:

Abzugsfähig sind:

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