
Steuer für Renten
Wer die Regelaltersgrenze von zurzeit 65 Jahren erreicht hat und eine entsprechende Altersrente bezieht, kann unbegrenzt hinzu verdienen. Rentner in diesem Stadium sind grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, lediglich der Arbeitgeber steht in der Pflicht, den Arbeitgeberanteil zu zahlen. Rentner müssen ihre Beschäftigung auch nicht mehr der Rentenversicherung melden. Rentner, die bereits vor dem 65. Lebensjahr z.B. eine Rente mit 60 beziehen, müssen nicht nur die Hinzuverdienstgrenzen und Abschläge beachten, sondern auch jede Tätigkeit (Beschäftigung) dem Rentenversicherungsträger melden. Eine Hinzuverdienstgrenze bis zu 400 Euro monatlich ist allerdings erlaubt. Diese Grenze ist übrigens unabhängig vom Lebensalter. Zweimal im Jahr darf diese Grenze um das Doppelte überschritten werden (2 x max. 800 Euro plus 10 x 400 Euro sind rentenunschädlich). Ansonsten drohen bei einer Überschreitung Abzüge der Altersrente.
Seit der Einführung der lebenslang geltenden Steuernummer (TIN) werden alle Renten oder vergleichbare Leistungen bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erfasst. Damit stehen neben den Renten- und Lebensversicherer auch die Versorgungswerke sowie die Pensionskassen in der Pflicht, die jährlichen Zahlungen inklusive deren Empfänger gegenüber der Finanzverwaltung zu benennen. Damit Steuer anfällt, muss erst einmal der Grundfreibetrag überschritten sein. Um unter diesem Grundfreibetrag zu bleiben, nutzen allerdings die wenigsten Rentner Steuer reduzierende Maßnahmen wie Freibeträge oder Werbungskosten aus. Nur wenige geben in ihrer Erklärung Ausgaben für Versicherungen, Dienstleitungen oder Pflege Aufwendungen an. Das gleiche gilt für die Erbschaftssteuer, denn auch hier gibt es anzurechnende Freibeträge.
Daher sollte auch in der Vergangenheit geprüft werden, ob neben den steuerpflichtigen Einkünften auch alle Ausgaben steuerlich geltend gemacht wurden. Nur so lässt sich ein drohendes Steuerstrafverfahren abwenden. Weiter sollte darauf geachtet bzw. noch einmal geprüft werden, ob auch die entsprechende Rentenart (Pensionen / Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung / Riesterrente / Leibrente etc.) richtig in das Steuerformular eingetragen wurde. Denn zwischen diesen Rentenarten kommt es zu einer unterschiedlichen Besteuerung. Denn Betriebsrenten, Pensionen und die Rürup-Rente sind stets zu 100 Prozent steuerpflichtig. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist daher die Angabe des Ertragsanteils. Hierunter versteht man den steuerpflichtigen Teil aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Alter zu Beginn der Rente Ertragsanteil
60 Jahre 22 %
61 Jahre 22 %
62 Jahre 21 %
63 Jahre 20 %
64 Jahre 19 %
65 Jahre 18 %
Merke: Je älter der Steuerzahler bei Rentenbeginn, desto niedriger sein Ertragsanteil
Vorteile genießen aber auch alle Pensionäre in einem Nebenjob. Denn wer neben seinem Ruhestand noch in einem Nebenjob arbeitet, hat Anspruch auf die doppelte Werbungskostenpauschale (§ 9a S. 1 Nr. 1a). Ein Pensionär kann somit bspw. die Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, zudem steht dem Pensionär auch noch der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge zu. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Finanzbehörde diese Posten auch richtig zuordnet. Vielfach kommt es nämlich zu einer ungerechtfertigten Aufteilung der tatsächlichen Werbungskosten (OFD Münster, Az. 33/2007).
Nicht selten wird einem Rentner auch der Abzug für die Kosten eines implantierten Zahnersatzes mit der Begründung verweigert, es handele sich hier um eine vorbeugend angefallene Aufwendung. Doch gerade diese Methode gehört heute zum gängigen Standard und darf deshalb nicht als Alternativmethode angesehen werden ((FG Brandenburg, Az. 2 K 5507/04). Rentner sollten also darauf achten, dass sie alle krankheitsbedingten Kosten steuerlich geltend machen können. Hinzu kommen weitere Abzugsposten: Körperbehinderung, Haushaltshilfe, Pfleger, Handwerker (haushaltsnahe Dienstleistungen), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Versicherungsbeiträge (Haftpflicht-, Unfall, Lebensversicherung), Unterstützung eines arbeitslosen Haushalts- oder Familienmitglieds, Kosten für den Rentenberater. Gleiches gilt für Ausgaben bei Krankenhausaufenthalten oder Kuren.
Droht die Finanzbehörde einem Rentner mit strafrechtlichen Konsequenzen, sollte umgehend geprüft werden, ob nicht bereits die sog. Verfolgungsverjährung eingetroffen ist. Denn dann darf die Finanzbehörde nichts mehr gegen einen Steuerzahler unternehmen. Aber Achtung: Wer aus Unwissenheit Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet, schadet sich selbst. Denn trotz Verfolgungsverjährung ist jetzt die Finanzbehörde berechtigt, den Steuersachverhalt auszuwerten. Auch sollte insgesamt vor einer Selbstanzeige angeraten werden, denn hier drohen Hinterziehungszinsen und Strafverfahren. Vielmehr sollte eine berichtigte neue Steuererklärung abgegeben werden. Diese sollte dann aber wirklich vollständig sein. In diesem Fall müssen dann nur die säumigen Steuern nachentrichtet werden.
Wer eine Überprüfung wegen Verjährung der Steuerhinterziehung vornimmt, muss zwischen Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung unterscheiden. Erstere beträgt bei Steuerhinterziehung 5 Jahre. Diese Frist kann allerdings durch Maßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme unterbrochen werden. Als Fristbeginn gilt stets der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Bei der Festsetzungsverjährung gilt nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung eine Frist von 10 Jahren. Weiter ist darauf zu achten, dass einem Pensionär nicht ein Fortsetzungszusammenhang unterstellt wird (Steuerhinterziehung über mehrere Jahre). Denn eine einzelne Straftat beginnt stets mit der Abgabe einer falschen Steuererklärung und endet mit der Bestandskraft des Steuerbescheides. Nunmehr beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Kommt es im Jahr darauf zu einer erneuten Steuerhinterziehung, so gilt diese wiederum als eine einzelne Tat, so dass auch hier nach der Verjährungsfrist wieder Straffreiheit einsetzt (BFH, Az. 3 StR 450/88). Weiter gilt: Wer Fehler in seiner Steuererklärung begeht, darf diese auch noch nachträglich ändern (Niedersächsisches Finanzgericht, Az. IV 411/95, rechtskräftig). Denn nicht alle Steuerzahler können über spezielle Kenntnisse verfügen. Nicht selten erhalten Steuerzahler auch noch eine falsche Auskunft durch die Finanzbehörde, so bspw. dass nach einer Scheidung keine Vergünstigungen mehr für die Kinder geltend gemacht werden können. Doch gerade das Gegenteil ist der Fall. Auch nach einer Scheidung können Steuerpflichtige alle Vergünstigungen für die Kinder in Anspruch nehmen.
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