
Die neue Renten Steuer
Dass das monatliche Arbeitseinkommen in der Bundesrepublik Deutschland der Steuerpflicht unterliegt und somit dem Finanzamt gemeldet werden muss, ist eine absolute Selbstverständlichkeit und steht vollkommen außer Frage. Hinsichtlich der Rente existiert dahingegen ein vollkommen anderes Bewusstsein, weshalb vielen Rentnern überhaupt nicht klar ist, dass auch die Rente in Deutschland zu versteuern ist, oder dass es eine Rente mit 60 nur mit Abschlägen gibt.
Gemäß § 22 EStG besteht in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine Rentenbesteuerung. So berücksichtigen die Finanzbehörden Einkünfte aus der privaten und gesetzlichen Rente als sonstige Einkünfte und sehen für diese eine Steuerpflicht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass viele Rentner nur schwer mit ihren knappen Mitteln zurechtkommen und im Alter mitunter deutlich zurückstecken müssen, erscheint die Rentenbesteuerung absolut unverhältnismäßig. Hierbei muss man aber beachten, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht Steuerfreibeträge vorsieht und erst ab höheren Renteneinkünften die Zahlung von Steuern verlangt.
Die neue Renten-Steuer seit 2009
Ähnlich wie andere Bereiche des deutschen Steuerrechts unterliegt auch die Rentenbesteuerung immer wieder Neuerungen und wird folglich an die veränderten Umstände angepasst. Die sogenannte neue Renten-Steuer trat zum 01. Januar 2009 in Kraft und hatte einige gravierende Änderungen zur Folge.
Wesentliche Neuerung im Zuge dieser Reform ist die Tatsache, dass die Steuer für Renten seitdem und noch bis zum Jahr 2040 jährlich ansteigt und somit auch die steuerliche Belastung für Rentner steigt. Bis 2020 wird die Rentenbesteuerung jedes Jahr um zwei Prozent angehoben, anschließend soll diese bis 2040 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt ansteigen. Nach dem Jahr 2040 soll die Rente dann voll versteuert werden müssen. Neben der Rentenbesteuerung wird aber auch der steuerliche Freibetrag für Aufwendungen im Zuge der Altersvorsorge schrittweise gesteigert. Im Jahr 2025 soll dieser Prozess dann abgeschlossen sein, wobei sich der betreffende Jahreshöchstbetrag auf 12.000 Euro belaufen wird.
Entschädigungs- und Versorgungsrenten bleiben von der neuen Renten-Steuer jedoch unberücksichtigt und werden demnach nicht besteuert. Zudem existiert ein jährlicher Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 7.664 Euro für Alleinstehende und 15.328 Euro für Ehepaare. Liegt die Rente unter diesem Betrag, hat man vom Fiskus nichts zu befürchten und muss keinen Anteil seiner ohnehin schmalen Rente als Steuern abführen. Rentner, die mit ihrem Einkommen unter diesem Grundfreibetrag liegen, müssen außerdem keine Steuererklärung abgeben.
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